(firmenpresse) - Arbeitgeber müssen Daten elektronisch bereitstellen
Hatten Arbeitnehmer bisher immer noch die Möglichkeit Ent-gelte aus abhängiger Beschäftigung dem Finanzamt dadurch vorzuenthalten indem sie die Lohnsteuerkarte verschwinden liessen, haben Eichels Beamte nun auch dieses Schlupfloch gestopft. Jeder Arbeitnehmer erhält ein lohnsteuerliche Ord-nungsmerkmal (eTIN) und ist somit in der elektronischen Ü-berwachung. Ab 2004 sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung - und das sind fast alle- verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu über-senden. Für das Kalenderjahr 2004 hat die Lieferung also spä-testens bis zum 28. Februar 2005 zu erfolgen. Diese Verpflich-tung gilt auch in Fällen der Beendigung des Dienstverhältnis-ses während des Kalenderjahres.
Somit sind massenhafte Abgleiche der möglich und der "glä-serne Arbeitnehmer" wird in der Lohnsteuer Wirklichkeit.
Das bedeutet zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber. Wohl dem, der sich um all dies nicht zu kümmern braucht, weil er diese Arbeiten an einen kompetenten externen Experten aus-gelagert hat.
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