(ots) - Mit seinem Vorschlag zur Einführung einer
Altersgrenze anlässlich der Beratungen zum Pflegestärkungsgesetz III
und des Bundesteilhabegesetzes diskriminiert der Bundesrat
pflegebedürftige ältere Menschen gegenüber gleich betroffenen
jüngeren Menschen mit Behinderungen.
Pflegebedürftige Menschen sind in der Regel auch in ihrer Teilhabe
erheblich eingeschränkt. Sie gehören damit im Hinblick auf ihren
Bedarf zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Dies
gilt unabhängig davon, wie alt sie sind. Ältere Menschen brauchen
beides: das Recht auf Pflege und das Recht auf Eingliederungshilfe.
Denn Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen unterscheiden sich
schon dem Grunde nach in ihren Zielen, ihren Leistungsinhalten, dem
Umfang von Leistungen und ihrer Nutzung.
Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diese Schnittstelle zwischen der
Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe anhand einer
Altersgrenze zu regeln. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege benötigt, soll vorrangig auf
das System der Pflege verwiesen werden. Der Sozialverband VdK und der
Sozialverband SoVD lehnen diesen Vorschlag strikt ab.
Die Überlegungen der Bundesländer beruhen auf rein fiskalischen
Gesichtspunkten. Die Kosten für die umfassenderen Leistungen der
Eingliederungshilfe, die die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
ermöglichen sollen, sind höher als die für Pflegeleistungen. Auch
gelten bei der Eingliederungshilfe in Zukunft deutlich günstigere
Bedingungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Faktisch
bedeutet die vom Bundesrat geforderte Altersgrenze, dass in der
Praxis pflegebedürftige ältere Menschen durch den Verweis auf die
Hilfe zur Pflege schlechter gestellt werden: sie könnten
Teilhabeleistungen nur unter Schwierigkeiten geltend machen oder
ihnen könnten diese Leistungen sogar gänzlich vorenthalten werden.
Kriterien für den Zugang zu Sozialleistungen dürfen nur Art und
Schwere der Behinderung, der individuelle Bedarf oder in
Fürsorgesystemen die individuelle Bedürftigkeit sein. Menschen von
Leistungen auszuschließen, nur weil sie die Regelaltersgrenze
überschritten haben lässt sich daher fachlich nicht begründen und
verstößt gegen elementare Grund- und Menschenrechte nach dem
Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention. Die
Sozialverbände fordern daher: Menschen mit Behinderungen müssen
unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze uneingeschränkt ihre
Ansprüche auf Eingliederungshilfe geltend machen können. Auch
Menschen, die erst im Rentenalter die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, sollten von Leistungen der Eingliederungshilfe profitieren
können.
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