(ots) - Ryanair erleidet eine weitere Niederlage bei dem
Vorhaben, Fluggastrechte zu torpedieren. Trotz Kenntnis von der
Abtretung von Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung, die ein
Fluggast an das Portal EUflight verkauft hatte, schickte Ryanair den
Passagieren dennoch einen Scheck. Nun entschied das AG Bühl (AZ 3C
214/16), dass die Zahlung an EUflight hätte erfolgen müssen.
Hintergrund: Im September erklärte Ryanair, Entschädigungen
künftig auch dann an seine Passagiere auszuzahlen, wenn der Fluggast
seine Rechte an ein Fluggastportal abgetreten hatte. In der
Urteilsbegründung betont das Gericht, dass Erfüllung nicht
eingetreten ist, da Ryanair vor Versand des Schecks Kenntnis von der
Abtretung hatte.
In einem anderen EUflight-Verfahren (AG Köln, Az. 144 C 160)
erging ein Anerkenntnisurteil gegen Ryanair. Die Airline hatte
Schecks an Passagiere geschickt, statt an EUflight zu zahlen, wohl in
dem Glauben, sich so der Zwangsvollstreckung zu entziehen. "Eingedenk
des Urteils des AG Bühl wird Ryanair auch mit diesem Versuch
scheitern", so Lars Watermann, Geschäftsführer EUflight.
Bereits vor einer Woche stoppte EUflight das Ryanair-Vorhaben,
Passagieren die Abtretung ihrer Ansprüche auf Dritte zu verbieten.
Nach Auffassung des Gerichts steht ein Abtretungsverbot dem Sinn der
Fluggastrechteverordnung und dem Verbraucherschutz entgegen.
"Dies ist die eine weitere wichtige Entscheidung, die EUflight
gegen Ryanair durchgesetzt hat", so Watermann. Dieser erneute
juristische Rückschlag für den irischen Billigflieger bestärkt
EUflight, auch weiterhin wichtige Urteile gegen Ryanair zu
erstreiten. "Wir werden unser Budget zum Ankauf von Forderungen gegen
Ryanair signifikant erhöhen".
EUflight zahlt Passagieren unter Abzug einer Service-Gebühr
innerhalb von 24 Stunden die Regresssumme aus. Anschließend wird auf
eigenes Risiko die Ausgleichzahlung gegen die Airline erstritten. In
mehr als 7.000 Fällen hat EUflight Ansprüche von Fluggästen
übernommen und die Kunden bereits ausgezahlt.
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Dr. Lars Watermann
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