(ots) - Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil
vom 14. Oktober 2016 - 29 O 286/15 - die PSD Bank RheinNeckarSaar eG
zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages verurteilt. Das
klagende Ehepaar aus Stuttgart hatte einen Darlehensvertrag zur
Finanzierung eines Zweifamilienhauses am 16. Februar 2011 geschlossen
und am 07. Dezember 2015 widerrufen. Vorliegend ging es also um einen
Immobiliardarlehensvertrag, der erst nach dem 10. Juni 2010
geschlossen wurde. Bezüglich dieser Konstellation liegen erst
vereinzelt Urteile von bundesdeutschen Instanzgerichten vor. Das
Landgericht Stuttgart sprach den Klägern Nutzungsersatz für die
überlassenen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 2,5 Prozentpunkten
über Basiszins zu. Die Kläger wurden von HAHN Rechtsanwälte
vertreten.
Das Landgericht Stuttgart kommt zu dem Ergebnis, dass der
Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Es mangele bei der
Widerrufsinformation an einer ausreichend klaren und verständlichen
Mitteilung der Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB in
Textform. Denn die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation
belehre nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Soweit
die Widerrufsinformation im Zusammenhang mit der Bedingung "Erhalt
aller Pflichtangaben..." im Klammerzusatz als Beispiele den
effektiven Jahreszins, das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des
Vertrags sowie die zuständige Aufsichtsbehörde nennt, handele es sich
nicht um Pflichtangaben im Sinne des Paragraphen 492 Absatz 2 BGB
a.F. Diese unzutreffende Deklarierung der im Klammerzusatz genannten
Angaben als Pflichtangaben könnten laut Gericht zur Folge haben, dass
- sofern die Angaben nicht erfolgt sind - der Darlehensnehmer davon
ausgeht, die Widerrufsfrist habe noch nicht begonnen, obwohl infolge
der Mitteilung sämtlicher Pflichtangaben die Widerrufsfrist längst zu
laufen begonnen habe. Diese Angaben stellten keine - wie die Beklagte
meine - zulässigen Erweiterungen dar; diese würden mehr Verwirrung
stiften als Klarheit schaffen. Aufgrund dieses Mangels komme es auf
die weiteren - von den Klägern behaupteten - Mängel der Belehrung
nicht an. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung
des gesetzlichen Musters berufen, weil bereits die Abweichung im
Klammerzusatz dazu führe, dass die verwendete Widerrufsinformation
nicht mehr der Musterwiderrufsinformation entspreche. Die Ausübung
des Widerrufsrechts der Kläger stelle auch keine unzulässige
Rechtsausübung dar und es sei auch keine Verwirkung anzunehmen.
"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart ist bundesweit für
alle Kunden der Banken und Sparkassen von großer Bedeutung, deren
Kreditvertrag eine ähnliche beziehungsweise identische
Widerrufsinformation enthält", stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest.
"Das Urteil setzt die erfreuliche Tendenz verbraucherfreundlicher
Urteile weiter fort", so Hahn weiter. "Alle neueren
Immobiliendarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsinformation,
die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch heute noch
widerrufen werden", sagt Hahn abschließend. Der gesetzliche
Ausschluss greife nur für die vor diesem Datum geschlossenen
Darlehensverträge HAHN Rechtsanwälte nehmen für alle betroffenen
Verbraucher eine kostenfreie Erstprüfung ihrer Darlehensverträge auf
eine fehlerhafte Widerrufsinformation vor.
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