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"Hochriskante Kapitalvernichter, allenfalls etwas für Profizocker" / KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens: Landgericht Itzehoe hält Schiffsfonds für nicht geeignet zur Altersvorsorge

ID: 1415735

(ots) - Schiffsfonds sind für Jan-Henning Ahrens,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hochriskante
Kapitalvernichter und allenfalls für Profizocker geeignet. Ganz so
drastisch formuliert es das Landgericht Itzehoe zwar nicht, dennoch
werden die Richter in ihrer Urteilsbegründung deutlich. Schiffsfonds
seien zur Altersvorsorge generell ungeeignet, heißt es dort nach
Angaben von Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG - Rechtsanwälte.
Weiter stellten die Richter im Verfahren um den Fonds "HCI Shipping
Select XXIV" fest, Beteiligungen an Schiffsfonds seien spekulative
Anlagen, "die sich nur für Anleger eignen, die Erfahrungen in
Beteiligungen haben und bereit sind, die besonderen Risiken, die mit
ihnen verbunden sind, auch einzugehen". (LG Itzehoe 7 O 236/13 vom 6.
10. 2016)

Ahrens: "Auch wenn es sich formal um ein Urteil gegen einen
Berater handelt, so argumentiert das Gericht doch mit den
grundsätzlichen Problemen, die bei Schiffsfonds immanent sind." Es
lohne sich deshalb auch für Anleger anderer Schiffsfonds, das Urteil
zu lesen. "Es entfaltet Wirkung weit über den entschiedenen Fall
hinaus." Laut Ahrens begründen die Richter der 7. Zivilkammer den
Schadensersatzanspruch des klagenden Anlegers unter anderem damit,
dass "existenzielle Krisen in der Seeschifffahrt, die zu ruinösem
Wettbewerb, dem Zusammenbruch ganzer Märkte geführt haben, in der
Vergangenheit in regelmäßig Abständen aufgetreten sind, mit der Folge
wellenartig auftretender Insolvenzen von Seeschiffen in großer Zahl."
Das Gericht nutzt dafür sogar den wirtschaftswissenschaftlichen
Fachbegriff "Schweinezyklus", der das Auf und Ab zwischen Boom und
Marktzusammenbruch beschreibt.

Weiter stellte die Kammer fest, dass Anlegern bei Schiffsfonds -
anders als etwa bei Immobilienfonds - keine Sachsubstanz zur
Absicherung des eingesetzten Kapitals zur Verfügung stehe, denn auch




die Preise für Schiffe seien stark von Schwankungen und Krisen
abhängig und könnten sogar auf Schrottniveau fallen. Bemerkenswert
sind nach Ahrens Ansicht nicht nur die klaren Worte des Gerichts,
sondern auch seine Ausführungen, dass die Risikohinweise in den
Fondsprospekten nicht ausreichten, um Anlegern ein vernünftiges Bild
der hochspekulativen Assetklasse "Schiffsfonds" zu vermitteln. So
heiße es im Urteil, dass in den Prospekten "die Risiken eher
bagatellisierend dargestellt" werden und es für einen Laien kaum zu
erkennen sei, "welche Risiken vernachlässigbar und welche ernsthaft
und existenziell sind".

Ahrens: "Das Gericht greift damit unsere Kritik an zahlreichen
Prospekten zu Schiffsfonds auf." Sie seien für Laien schlicht
unverständlich und würden die enormen Risiken zwischen bunten
Bildchen und unverständlichen, manipulativen Grafiken verbergen. "Für
alle Anleger des Fonds HCI Shipping Select XXIV ist das Urteil ein
wichtiger Schritt zur Durchsetzung von Prospekthaftungsansprüchen
gegen die Fondsinitiatoren."

Sie müssten jetzt handeln, denn es gelte eine absolute
Verjährungsfrist von zehn Jahren - auf den Tag genau ab dem Datum der
Zeichnung. Der Fonds "HCI Shipping Select XXIV" mit einem
Gesamtvolumen von rund 90 Millionen Euro wurde im Jahr 2007
aufgelegt, so dass ab Beginn kommenden Jahres Schadensersatzansprüche
von Anlegern in die Verjährungsfalle laufen.

In seinem Urteil hat das Landgericht Itzehoe einem Kläger
Schadensersatz in Höhe von rund 31.350,- Euro plus Zinsen
zugesprochen. Er kann im Gegenzug seine Beteiligungen an den
Schiffsfonds zurückgeben. Der klagende Anleger, ein
Gerichtsvollzieher, hatte im Jahr 2007 im Fernsehen von der
Möglichkeit einer Beratung in Form eines über den Sender beworbenen
kostenlosen "Depotchecks" erfahren. Aufgrund der Werbung hätten
später Beratungsgespräche bei einer privaten
Finanzberatungsgesellschaft stattgefunden. Dabei habe der Anleger
laut Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, Wert auf eine sichere
und stabile Anlageform mit langfristigem Vermögenserhalt zu legen. Er
habe außerdem angegeben, die Anlage als Altersvorsorge abschließen zu
wollen. Der beklagte Berater muss auch die Kosten des Rechtsstreits
tragen.

jha/kg / 24. 10. 2016

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