(ots) -
Wer eine Immobilie vermieten oder verpachten will, der kann auch
schon im Vorfeld Werbungskosten geltend machen - zumindest für die
Ausgaben, die nötig sind, um das Objekt zu finanzieren und in einen
vermietungsfähigen Zustand zu bringen. Auch längere Zeiten ohne
Baumaßnahmen sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS dabei durchaus vorstellbar. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 9/15)
Der Fall:
Ein Grundstückskäufer hatte ein unbebautes Grundstück erworben, um
darauf eine vermietbare Immobilie zu errichten. Doch es dauerte sehr,
sehr lange - insgesamt zehn Jahre -, bis sich das Projekt realisieren
ließ. Trotzdem machte der Betroffene in seiner Steuererklärung
vorweggenommene Werbungskosten für die Zinsen zur Finanzierung des
Grundstücks geltend. Das Finanzamt verweigerte das mit der
Begründung, die Bebauungsabsicht sei nicht ausreichend nachgewiesen
worden.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof legte fest, dass die lange Wartefrist alleine
nicht ausschlaggebend sein könne für die Ablehnung von
Werbungskosten. Das spreche nicht automatisch gegen eine
Bebauungsabsicht, sondern müsse trotzdem kritisch geprüft werden. Es
sei ein Hinweis gewesen, dass einerseits eine Baupflicht bestand,
andererseits auch Baupläne entstanden und an der Finanzierung
gearbeitet wurde. Und schließlich habe ja am Ende der vielen Jahre
tatsächlich ein vermietbares Objekt gestanden.
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