(ots) - Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat
mit Urteil vom 20. Oktober 2016 - 5 U 62/16 - die Sparkasse zu Lübeck
AG zur Rückabwicklung von drei Immobiliendarlehensverträgen
verurteilt. Die klagende Ärztin aus Lübeck - hatte die drei
Darlehensverträge über insgesamt 292.000,00 Euro zur
Immobilienfinanzierung mit der Beklagten am 23. Januar und 14. Mai
2007 geschlossen und diese wegen Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrungen am 23. April 2015 widerrufen. Die Klägerin wurde
von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Erstinstanzlich hatte das
Landgericht Lübeck die Klage noch vollständig abgewiesen.
Das OLG Schleswig stellt nunmehr fest, dass die erhobene Klage -
bis auf zwei zusätzlich gestellte Feststellungsanträge - zulässig und
begründet sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der fehlerhaften
Belehrung noch nicht begonnen und die Klägerin habe den Widerruf noch
am 23. April 2015 erklären dürfen. Die in den streitgegenständlichen
Verträgen verwendeten Widerrufserklärungen informieren mittels des
Einschubs des Wortes "frühestens" unzureichend über den Beginn der
Widerrufsfrist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR
564/15 - ). Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text "Bitte Frist
im Einzelfall prüfen" werde zudem undeutlich über die Dauer der
Widerrufsfrist belehrt. Überdies könne sich die Sparkasse auf die
Gesetzesfiktion nach Paragraph 14 Absatz 3 BGB-InfoV a.F. nicht
berufen, weil sie das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung
unterzogen habe. Sie habe in die Belehrung jeweils zwei Fußnoten
eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsieht.
Ferner habe sie unter der Ãœberschrift "Widerrufsrecht" den
Gestaltungshinweis 3 kursiv in den Text übernommen und unter der
Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 9 nicht
vollständig übernommen. Damit hat der 5. Zivilsenat des OLG Schleswig
seine bisherige Auffassung, wonach der Verbraucher durch die Fußnote
nicht irritiert werde, angesichts des vorgenannten aktuellen
BGH-Urteils aufgegeben. Weiterhin könne sich die beklagte Sparkasse
auch nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der Tatbestand der
Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus,
welches vorliegend nicht verwirklicht worden sei. Schließlich lasse
nach Auffassung des Gerichts auch kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten der Klägerin beim Widerruf der drei Darlehensverträge
erkennen.
"Das aktuelle Urteil des OLG Schleswig stellt nach den beiden
BGH-Urteilen vom 12. Juli 2016 eine zu erwartende Trendwende", stellt
der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. "Die bankenfreundliche
Rechtsprechung einiger Instanzgerichte aus dem Norden konnte auf
Dauer keinen Bestand haben", so Anwalt Hahn weiter. "Das Urteil
sollte allen Betroffenen Mut machen, die bisher noch gezögert haben,
ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen." Hahn Rechtsanwälte
empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht
anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit anwaltlich beraten zu lassen.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechszehn
Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.
Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
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