(ots) - Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat
mit Urteil vom 20. Oktober 2016 - 5 U 50/16 - die Sparkasse
Südholstein verurteilt, drei Immobiliendarlehensverträge über
insgesamt 178.000,00 Euro rückabzuwickeln. Die Kläger, ein Ehepaar
aus der Region Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein, hatten
die Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung mit der Sparkasse
Südholstein am 24. April 2006 bzw. 21. November 2007 geschlossen.
Wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hatten die Kläger die
Willenserklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge am 14. Januar
2015 widerrufen. Das klagende Ehepaar wurden von HAHN Rechtsanwälte
vertreten.
Das OLG Schleswig stellt fest, dass die Kläger einen Anspruch auf
Rückabwicklung der Darlehensverträge und einen Nutzungsersatz von 2,5
Prozentpunkten über Basiszins auf die erbrachten Leistungsraten
haben. Die mit dem jeweiligen Darlehensvertrag verbundene
Widerrufsbelehrung genüge nicht dem Deutlichkeitsgebot. Denn der
Beginn des Laufes der Widerrufsfrist sei nach der jeweils
vorliegenden Belehrung unklar. Sie enthalte den Hinweis, dass die
Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"
beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
eine solche Belehrung zuzureichend. Eine solche Belehrung ist
unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn
der Widerrufsfrist aufkläre. Die Verwendung des Wortes "frühestens"
ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu
erkennen. Er vermöge der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass
der Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des
Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen
abhängen soll. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen,
welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung selbst und ihres Inhaltes
könne sich die beklagte Sparkasse nicht auf die Schutzwirkung des
Paragraph 14 Absatz 1 und 3 BGB-InfoV a.F. in der hier maßgeblichen
Fassung und des Muster der Anlage 2 hierzu berufen. Die Beklagte habe
kein Muster verwandt, das dem Muster in der damaligen Fassung in
jeder Hinsicht entspreche. Unterziehe der Verwender den Text der
Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so könne er
sich nicht mehr auf deren Schutzwirkung berufen. Die Beklagte habe
zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung
nicht vorsah. Sie habe unter der Ãœberschrift "Widerrufsrecht" den
Gestaltungshinweis 3 kursiv in den Text übernommen und unter der
Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 9 nicht
vollständig übernommen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die
Einrede der Verwirkung berufen. Der Tatbestand der Verwirkung setze
neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Daran fehle es
vorliegend. Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung wegen
fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses vor.
"Das aktuelle Urteil des OLG Schleswig markiert nach dem
BGH-Urteil vom 12. Juli 2016 eine erfreuliche und deutliche
Trendwende", stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. "Die
bankenfreundliche Rechtsprechung im Bereich des Widerrufs von
Darlehen einiger Instanzgerichte aus dem hohen Norden findet damit
hoffentlich auf Dauer ein Ende", so Anwalt Hahn weiter. "Das Urteil
sollte alle Betroffenen veranlassen, ihre Rechte mit anwaltlicher
Hilfe nunmehr durchzusetzen." Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen
Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf bisher nicht anerkannt
worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit
anwaltlich beraten zu lassen.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechszehn
Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.
Kanzleikontakt:
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RA Peter Hahn
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