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Fehlende Aktualität und Wettbewerbsnachteile - Gesetz zur Einführung einer "Hygiene-Ampel" in NRW ist rechtlich bedenklich

ID: 1419140

(ots) - Der Spitzenverband der deutschen
Lebensmittelwirtschaft - Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e. V. (BLL) - kritisiert die geplante Ausgestaltung
des Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetzes (KTG), das morgen im
Landtag von Nordrhein-Westfalen (NRW) Gegenstand einer öffentlichen
Anhörung ist. Derzeit reichen weder die vorgesehenen Regelungen des
KTG noch die personellen Ressourcen der amtlichen
Lebensmittelüberwachung in NRW aus, um die sog. "Hygiene-Ampel" in
rechtsstaatlich einwandfreier Art und Weise umsetzen zu können.

"Die Pflicht zur Veröffentlichung der Hygiene-Ampel stellt einen
wertenden staatlichen Eingriff in den Wettbewerb dar, der eine
Entscheidung des Verbrauchers gezielt beeinflusst und erhebliche
wirtschaftliche Auswirkungen im Markt hat. Aufgrund der
Wettbewerbsintensität eines solchen Informationsinstruments müssen
sehr hohe Anforderungen an dessen Ausgestaltung gestellt werden",
erklärt Dr. Marcus Girnau, stellvertretender
BLL-Hauptgeschäftsführer. Um beispielsweise halbwegs aktuelle,
vergleichbare und aussagekräftige Überwachungsergebnisse über den
(Hygiene-) Status von Betrieben zu gewährleisten, sind schon aus
Wettbewerbsgründen kontinuierliche, zeitlich eng getaktete Kontrollen
aller Mitbewerber erforderlich. So erscheint der Aussagewert eines
mehrere Monate oder gar Jahre alten Kontrollbarometers für den
Verbraucher mehr als fraglich. In Anbetracht der personellen und
finanziellen Ausstattung der Lebensmittelüberwachungsbehörden ist
eine solche Änderung der Kontrollfrequenz aber wohl kaum
realisierbar. Außerdem muss jedes Unternehmen die Chance der
zeitnahen Rehabilitation erhalten, um eine schlechte Bewertung nach
Beseitigung der Mängel wieder auszugleichen. Hierfür sind im KTG zwar
zusätzliche Kontrollen vorgesehen, die auf Antrag des Unternehmers




vorgenommen werden, jedoch wurde die Frist auf drei Monate festgelegt
- ein sehr langer Zeitraum, in dem der Betrieb mit einem negativen
Ergebnis gebrandmarkt ist, obwohl die Mängel womöglich längst
beseitigt wurden und der im schlimmsten Fall durch das Fernbleiben
von Kunden und Einbußen von Umsatz und Gewinn eine Betriebsaufgabe
und damit eine Existenzvernichtung mit sich bringen kann. Hinzukommt,
dass die Ergebnisse der regulären Nachkontrollen nicht berücksichtigt
werden. "Abgesehen von der fehlenden Aktualität der
Kontrollergebnisse wird der Unternehmer somit verpflichtet,
unrichtige Informationen mit hoher Wettbewerbsrelevanz zu
veröffentlichen. Dies ist in hohem Maße rechtlich bedenklich und
nicht akzeptabel", erläutert Dr. Girnau.

Generell dürfte der Alleingang von NRW in Sachen KTG zu
Wettbewerbsnachteilen der hier ansässigen Lebensmittelunternehmen
führen, insbesondere in Grenzgebieten, aber auch bei der Durchsetzung
gegen die bundesweite Konkurrenz, da letztere nicht staatlich
bewertet wird. Dr. Girnau betont: "Zudem steht über allem die Frage
der Notwendigkeit eines solch öffentlichen Prangers. Das geltende,
deutschlandweite Recht bietet den Überwachungsbehörden die
notwendigen Instrumente, um auf (Hygiene-)Verstöße in angemessener
Form zu reagieren. Dies reicht von der Möglichkeit effektiver
persönlicher Sanktionen durch Geldbußen oder Strafen bis hin zu einer
Betriebsschließung."

Hintergrund:

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landtags in Nordrhein-Westfalen
veranstaltet am 2. November eine öffentliche Anhörung zum "Gesetz zur
Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen
amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung
(Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz - KTG)". Der BLL hat sich in
seiner Funktion als bundesweit agierender Interessenvertreter der
deutschen Lebensmittelwirtschaft mit einer ausführlichen
Stellungnahme gegenüber dem zuständigen Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW
geäußert: www.bll.de/stellungnahme-nrw-kontrollbarometer-oktober.

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL):

Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen
Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen
der gesamten Lebensmittelkette - Industrie, Handel, Handwerk,
Landwirtschaft und angrenzende Gebiete - sowie zahlreiche
Einzelmitglieder an.



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BLL-Öffentlichkeitsarbeit
Manon Struck-Pacyna
Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin
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Datum: 01.11.2016 - 13:51 Uhr
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