(ots) - Wer im Winter mit dem Auto ins europäische Ausland
fährt, sollte die richtigen Reifen aufgezogen haben. Winter- oder
Ganzjahresreifen sind zwar nicht in allen Ländern Pflicht, können
aber teils kurzfristig vorgeschrieben werden. Die Bußgelder sind
mancherorts deutlich höher als in Deutschland.
In Österreich gibt es keine generelle Ausrüstungspflicht.
Autofahrer müssen aber bei Eis und Schnee mit Winter- oder
Ganzjahresreifen mit einer Profiltiefe von mindestens vier
Millimetern unterwegs sein. Die Verpflichtung gilt vom 1. November
bis 15. April und kann bei Missachtung - und je nach Umständen - zu
einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro führen. In harmlosen Fällen ist
mit einem Bußgeld von 35 Euro zu rechnen.
Auch in der Schweiz gibt es keine generelle Winterreifenpflicht.
Bei generell mangelhaften Reifen kann eine Buße von 100 Franken
verhängt werden.
In Frankreich kann je nach Witterung der Winterreifen durch
Schilder vorgeschrieben sein. Die Reifen sollten eine
Mindestprofiltiefe von 3,5 mm vorweisen. Wer die angeordnete
Schneeketten- und Winterreifenpflicht missachtet, muss 135 Euro
Bußgeld zahlen.
In Italien gibt es keine einheitliche Regelung. Die Provinzen
können den Zeitrahmen und die Stecken für die Winterreifenpflicht
frei bestimmen. Die lokalen Behörden entscheiden je nach Situation
auf den Straßen. Die Ausnahme ist Südtirol: Dort dürfen
Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßen generell nur mit Winterreifen
unterwegs sein. Das gilt vom 15. November bis 15. April - auch auf
der Brennerautobahn bis Affi und im Stadtgebiet Bozen. Verstöße
werden mit einem Bußgeld von 85 bis 338 Euro bestraft.
In Tschechien gibt es bei Schnee, Eis und Matsch oder allgemein
bei Temperaturen unter 4 Grad C eine Winterreifenpflicht. Sie gilt
immer vom 1. November bis 31. März. Pkw-Reifen müssen eine
Mindestprofiltiefe von vier Millimetern haben. Wer mit falschem
Reifen fährt, muss mit einem Bußgeld von 1.500 bis 2.500 Kronen
rechnen (etwa 55 bis 92 Euro).
Schneeketten können in Frankreich, Italien, Österreich und der
Schweiz von den Behörden örtlich angeordnet werden. Die Ketten müssen
mindestens an den Antriebsrädern befestigt werden.
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