Am 18.09.2016 ist die ersehnte Kontenwechselhilfe im ZKG in Kraft getreten. Ãœber das Basiskonto haben wir bereits informiert und nun widmen wir uns den Pflichten der Kreditinstitute und den Entgelten.
(firmenpresse) - Im Juni und August haben wir Sie bereits umfassend über das ZKG und das damit eingeführte Basiskonto informiert. Nun tritt ein weiterer Teil des ZKG in Kraft. In den §§ 20 - 26 ZKG ist geregelt, wer einen Anspruch auf die Kontenwechselhilfe hat, welche Pflichten Kreditinstitute erfüllen müssen und welche Entgelte erhoben werden dürfen.
Kontenwechselhilfe:
Kontowechselhilfe bedeutet, dass Kreditinstitute den Verbraucher bei einem Kontowechsel unterstützen müssen. Möchte ein Kunde sein Zahlungskonto von Bank A zu Bank B wechseln, so müssen beide Banken Unterstützung leisten. Bspw. muss die bisherige Bank (A) der neuen Bank (B) Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen ein schneller Wechsel ermöglicht werden kann. Andersherum muss die neue Bank (B) die Möglichkeit eröffnen, dass der Verbraucher von seiner bisherigen Bank (A) sämtliche Überweisungen und Aufträge auf das neue Konto übertragen kann.
Diese Unterstützungsleistungen werden als Kontenwechselhilfe bezeichnet und sind in § 20 ZKG geregelt.
Anspruch auf Kontenwechselhilfe:
Anspruch auf die Kontenwechselhilfe hat gem. § 20 ZKG grds. jeder Verbraucher, der in Deutschland ansässig ist und ein Zahlungskonto innehat. Unter den Begriff Zahlungskonto fällt auch das Basiskonto. Somit haben auch Kunden des Basiskontos Anspruch auf die Kontenwechselhilfe. Auch in Deutschland ansässige Flüchtlinge oder Menschen ohne festen Wohnsitz können die Kontenwechselhilfe beanspruchen.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Konto bei beiden Kreditinstituten (also sowohl dem bisherigen als auch dem neuen) in der gleichen Währung geführt wird. Ein Anspruch auf Kontenwechselhilfe besteht folglich nicht, wenn z.B. von der Währung Euro zur Währung Pfund gewechselt werden soll.
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Verbraucher eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe an die Kreditinstitute erteilt hat. Ohne diese Ermächtigung darf eine Kontenwechselhilfe nicht ermöglicht werden. Die Ermächtigung muss gem. § 21 ZKG schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen. Eine andere Sprache darf genutzt werden, wenn die Beteiligten dies vereinbart haben. Die Kreditinstitute müssen dem Verbraucher auf Wunsch ein Formular zur Ermächtigungserteilung zur Verfügung stellen. Dafür verweist § 21 ZKG auf das in Anlage 1 des ZKG enthaltene Muster. Ansonsten regelt § 21 Abs. 2 ZKG, welche Anforderungen das Ermächtigungsformular erfüllen muss.
Liegt eine Ermächtigung vor, hat jeder Verbraucher Anspruch auf die Kontenwechselhilfe, der in Deutschland ansässig ist und einen Wechsel innerhalb der gleichen Währung beanspruchen will.
Pflichten bei der Kontenwechselhilfe:
Bei einem Kontowechsel fallen verschiedenste Aufgaben an, die beachtet werden müssen. Um den Verbraucher dabei zu unterstützen und ihm die nötige Kontenwechselhilfe zu gewähren, bestehen für das empfangende und das übertragende Kreditinstitut diverse Pflichten.
Das empfangende Kreditinstitut muss nach § 22 ZKG z.B. das übertragende Kreditinstitut dazu auffordern, ihm und dem Verbraucher Listen über aktuelle Daueraufträge, getätigte Lastschriften und empfangene Leistungen zu übermitteln sowie nach dem Wechseldatum eingehende Zahlungen und Forderungen nicht mehr zu akzeptieren. Außerdem muss das empfangende Kreditinstitut das übertragende Kreditinstitut dazu auffordern, das positive Saldo des Verbrauchers auf das neue Konto umzubuchen und das alte Konto zu schließen.
Das übertragende Kreditinstitut muss gem. § 23 ZKG den Aufforderungen des empfangenden Kreditinstitutes nachkommen. D.h. insbesondere müssen die notwendigen Listen übermittelt, Zahlungen und Forderungen gestoppt, das positive Saldo überwiesen und das Konto geschlossen werden. Jedoch darf das übermittelnde Kreditinstitut die Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte oder EC-Karte) des Verbrauchers nicht vor dem Wechseldatum sperren.
Im dritten Schritt ist wieder das empfangende Kreditinstitut in der Pflicht. Gem. § 24 ZKG muss es binnen fünf geschäftstagen nach erhalt der notwendigen Listen dem Verbraucher das Konto samt Daueraufträgen, Lastschriften und Zubuchungen einrichten. Zudem sind den Empfängern von Leistungen durch den Verbraucher die neuen Kontodaten zu übermitteln und der Verbraucher über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Schließlich ist das empfangende Kreditinstitut in der Pflicht, bei fehlenden Informationen das bisherige Kreditinstitut oder den Verbraucher zur Übermittlung weiterer Informationen aufzufordern.
Kommt es zu einer Pflichtverletzung eines Kreditinstitutes oder sogar beider, haften diese dem Verbraucher gem. § 25 ZKG als Gesamtschuldner.
Kosten der Kontenwechselhilfe:
Schließlich regelt das ZKG auch die Entgelte und Kosten der Kontenwechselhilfe. Das Kreditinstitut hat gem. § 26 ZKG nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, wenn dies vorher mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Dazu zählt z.B. eine Vereinbarung mittels AGB. Das Entgelt muss allerdings angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Kreditinstitutes orientiert sein. Zudem darf das empfangende Kreditinstitut keine Entgelte für die Einrichtung eines Zugangs zu personenbezogenen Kontodaten, für das Übersenden von Listen gem. § 23 ZKG sowie für das Schließen des bisherigen Kontos erheben.
Eine Vereinbarung von Entgelten zwischen dem empfangenden und dem übertragenden Kreditinstitut ist ebenfalls unzulässig. Das Gleiche gilt für die Erstattung entstandener Kosten bzgl. der Übersendung von Listen nach § 23 ZKG.
Unzulässig ist ferner eine Vereinbarung mit der der Verbraucher zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet wird. Unter einer Vertragsstrafe ist die Zahlung einer festgelegten Geldsumme zu verstehen, die der Verbraucher zahlen soll, sofern er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Weitere Informationen zum Widerruf von Darlehensverträgen nach 2010 finden Sie auf der Website.
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