(ots) - Nach einem Verkehrsunfall gilt es überlegt zu
handeln. Der ADAC gibt Tipps zum richtigen Verhalten.
Als erstes ist die Warnblinkanlage einzuschalten. Dann muss die
Warnweste angelegt und das Warndreieck im Abstand von bis zu 150
Schritten zum Unfallort aufgestellt werden. Verletzten ist Erste
Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112
zu rufen.
Die Polizei ist einzubinden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher
Sachschaden entstanden ist. Sie sollte auch hinzugezogen werden, wenn
der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat
oder keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen. Ist der
Unfallhergang ungeklärt, sollten der Polizei gegenüber nur Angaben
zur Person und zum Fahrzeug gemacht werden.
Dann sollten die Personalien der Unfallbeteiligten, die
Anschriften von Zeugen notiert und die Unfallstelle aussagekräftig
fotografiert werden. Am besten ist es, den Unfallbericht und die
Unfallskizze gemeinsam auszufüllen. Dabei sollte kein
Schuldanerkenntnis abgegeben werden.
Ist der Unfallgegner nicht anwesend, etwa bei Schäden am geparkten
Fahrzeug, muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit lang
warten. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Wer das
nicht beachtet, begeht Fahrerflucht. Vielmehr ist der Geschädigte zu
informieren oder der Schaden der nächsten Polizeidienststelle zu
melden.
Einen Rechtsanwalt einzuschalten, ist nach einem Unfall immer
sinnvoll - vor allem bei Verletzungen oder einem Totalschaden des
Fahrzeugs. Hat der Unfallgegner den Schaden verursacht, können die
Ansprüche der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegt
werden. Dabei sollte sich der Einreichende keine Leistungen -
insbesondere keinen Gutachter - aufdrängen lassen. Bei
Reparaturkosten von mehr als 750 Euro hat der geschädigte Autofahrer
das Recht, die Schadenshöhe von einem Sachverständigen feststellen zu
lassen.
Ein Schaden darf in einer Werkstatt eigener Wahl repariert werden.
Der ADAC empfiehlt, niemals eine pauschale Abtretungserklärung zu
unterschreiben. Sie sollte nur auf die Reparaturkosten beschränkt
sein. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich den Schaden gemäß
Kostenvoranschlag bzw. Gutachten auszahlen zulassen. Auch besteht der
Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, wenn das Fahrzeug
reparaturbedingt ausfällt.
Gesundheitliche Beschwerden, die durch den Unfall entstanden sind,
sollten möglichst umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die
Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere
der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und Rehabilitation. ADAC-Tipp: Eine Abfindungserklärung nie ohne eine
Beratung durch den Rechtsanwalt unterschreiben.
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