(ots) - Der neue Gesetzentwurf zur betrieblichen
Altersversorgung (bAV) will flächendeckende Tarifmodelle einführen.
Die diz AG empfiehlt hingegen betriebsindividuelle Lösungen und rät
Arbeitgebern, für die Betriebsrente noch vor einer gesetzlichen
bAV-Reform eine eigene Versorgungsordnung einzurichten.
Nach Meinung von Thorsten Kircheis, Vorstand der diz AG, kommt die
Gesetzesvorlage über einige positive Ansätze nicht hinaus. Dazu
gehörten die Enthaftung der Arbeitgeber im Sozialpartnermodell durch
eine beitragsorientierte Zusage ohne Garantieversprechen sowie eine
steuerliche Förderung bei gesonderten Zuwendungen an Arbeitnehmer.
Allerdings werde die Arbeitgeberhaftung nicht völlig aufgehoben.
Dennoch blieben Arbeitnehmer vor Kapitalverlusten letztlich
ungeschützt. Stattdessen sollen Unternehmer bei Entgeltumwandlungen
ihrer Mitarbeiter künftig 15 % des ersparten SV-Beitrages an den
Versorgungsträger abführen sowie zusätzliche Sicherungsbeträge
einzahlen, um das Risiko fehlender Beitragsgarantie auszugleichen.
"Gut beratene Unternehmer gewähren die tatsächliche Ersparnis von
derzeit bis 25 % ihren Mitarbeitern freiwillig und befördern die
Betriebsrenten damit viel stärker", so Thorsten Kircheis: "Weitere
durchschlagende Vorteile ergeben sich, wenn alle gesetzlich möglichen
Bausteine betriebsindividuell durch qualifizierte Berater miteinander
verzahnt werden. Flächentarifverträge hingegen haben die Tendenz zu
Einheitsregelungen auf einem Mindest- oder allenfalls
Durchschnittsniveau."
Aus Sicht der bundesweit tätigen diz AG sollte die bAV-Reform nur
aus wenigen einfachen Schritten bestehen, um die heute schon für die
Arbeitgeber nur schwer zu beherrschende Materie nicht noch weiter zu
komplizieren. "Am besten wäre es", so diz-Vorstand Thorsten Kircheis,
"wenn der Gesetzgeber einfach das bisherige System belässt und
Beitragszusagen für alle Durchführungswege gestattet."
Die diz AG ist ein banken- und versicherungsunabhängiges
Beratungsunternehmen. Sie erreicht im Mittelstand
bAV-Beteiligungsquoten von 60 bis 100 % der Beschäftigten, so dass es
keiner dirigistischen Vorgaben bedarf, um auch bei Geringverdienern
Betriebsrenten in ausreichender Höhe aufzubauen.
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