(ots) - Nach langwierigen und zähen Verhandlungen hat der
Deutsche Bundestag jetzt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungs- und
Werkvertragsrecht beschlossen. Die hierin enthaltene Klarstellung zur
Abgrenzung von Consultingleistungen zu Zeitarbeit begrüßt der
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) mit Nachdruck. Das
Gesetz soll am 1. April 2017 in Kraft treten. BDU-Präsident
Hans-Werner Wurzel: "Endlich herrscht wieder Klarheit bei unseren
Klienten. Speziell in den letzten beiden Jahren haben die Entwürfe
und Diskussionen zur Gesetzesänderung zur Verunsicherung in den
Unternehmen geführt. Hierdurch wurden - auch strategisch wichtige -
Projekte verzögert oder gar nicht vergeben. Jetzt können Auftraggeber
ohne AÃœG-Gefahr Beratungsprojekte beauftragen."
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung ausdrücklich
klargestellt, dass die Tätigkeiten von Unternehmensberatern nicht als
Zeitarbeit zu bewerten sind. Und: Im Gesetzestext ist präzisierend
beschrieben, dass "die unternehmerische Tätigkeit beispielsweise als
Beratungsunternehmen" nicht eingeschränkt werden darf. Dem Einsatz
von Werk- und Dienstverträgen als zeitgemäße Form des kreativen und
komplexen Projektgeschäftes steht damit nichts im Wege. Diese werden
regelmäßig zwischen Auftraggebern und Dienstleistern in der
Unternehmensberatung- oder IT-Branche in Optimierungs- Entwicklungs-
und IT-Einführungsprojekten vereinbart.
Durch die Neujustierung ist die Grundlage geschaffen, um durch die
nun folgenden rechtlichen Bewertungen für Consultants und deren
Klienten sichere Rahmenbedingungen in der Zusammenarbeit zu
gewährleisten. Wurzel: "Wir haben von Beginn an diese lange geführte
Diskussion auf politischer Ebene nicht verstehen können. Schon die
bisherige Rechtsprechung hatte eigentlich klar gemacht, dass es für
das Gelingen eines Beratungsprojekts wichtig ist, die Projektarbeit
mit und beim Klienten durchzuführen. In vielen Gesprächen und mit
starker Unterstützung von Mitgliedsunternehmen haben wir diese
Argumente auf politischer Ebene vertreten." Ohne intensive Analyse
von Strukturen und Prozessen sowie ohne Gespräche mit Mitarbeitern
und Stakeholdern könne kein Mandat erfolgreich gestaltet werden. Der
Gesetzgeber habe dieser Notwendigkeit im neuen AÃœG-Regelwerk daher
auch folgerichtig Rechnung getragen. Für die Tätigkeit eines Beraters
sei es "typisch", dass der "Arbeitsort" des Beraters "im Betrieb des
beratenen Unternehmens" sei. Das Merkmal einer persönlichen
Abhängigkeit des Beraters im Sinne einer Weisungsbefugnis des
Auftraggebers - wie häufiger argumentiert - sei damit keinesfalls
verbunden, so das Fazit.
Die Klarstellung kann als Bundestagsdrucksache Nr.18/10064 online
abgerufen werden unter:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/100/1810064.pdf
Pressekontakt:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.: www.bdu.de
Klaus Reiners (Pressesprecher) ,T +49 (0) 228 9161-16 oder 0172 23
500 58, rei(at)bdu.de
Original-Content von: BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater, übermittelt durch news aktuell