Schulbesuch über den 16. Geburtstag hinaus bis zum 17. Lebensjahr berechtigt zu außerordentlicher Beitragszahlung ins gesetzliche Rentensystem. Zulässige Obergrenze derzeit 13.912,80 Euro.
(firmenpresse) - Wer noch nicht 45 ist und zwischen 16 und 17 Schüler war, darf nachträglich bis zwölf Monatsbeiträge auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlen, die Höhe selbst bestimmen, als Einmalüberweisung oder in fünf Jahresraten. Aufgeklärt wird darüber nur selten. Die amtliche Zurückhaltung begründet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) damit, in erster Linie könnten Zahlungen von denen vorgenommen werden, die sich dadurch einen besonderen Vorteil erhoffen. Ei, weswegen denn sonst?
Würden heute vierzehntausend Euro nachgezahlt, wird die Altersrente ab 67 etwa zweiundsechzig Euro monatlich höher ausfallen. So ein Versprechen lockt nicht, vermutlich. Tritt allerdings in jüngeren Jahren durch Unfall oder Krankheit, plötzlich oder schleichend, Invalidität ein, kann die Auswirkung um ein Vielfaches höher sein. Andere kalkulieren, ob sie durch Nachzahlung schneller eine Mindestwartezeit erfüllen oder die für frühere Altersrenten erforderlichen 35 / 45 Jahre erreichen - diese freuen sich darüber, doch noch zwölf zusätzliche Monate für etwas mehr als tausend Euro einkaufen zu können.
Meist haben Großeltern, Eltern und Paten mehr finanziellen Spielraum als ihre nachzahlungsberechtigten 17- bis 45-jährigen 'Kinder'. Folglich könnten insbesondere sie finanziell etwas für nahe oder ferne Rentenerwartungen tun. Der 'Praxis-Bericht Hannah S.' erläutert Risiken und Chancen aus Sicht und langjähriger Erfahrung der Karlsruher Rentenberater, die ganz bewußt eine 'Mehrgenerationen-Beratung' durchführen.
VOGTS | Rentenberater - Rechtsbeistände für Sozial- und Rentenrecht, Versorgungsausgleich : Markus Vogts, Astrid Koser, Alfred Brosy
Beratung zur sozialen, betrieblichen und privaten Sicherung; Vertretung gegenüber Behörden und vor Sozial- und Landessozialgerichten, Vertretung vor Familiengerichten bei Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und bei Durchsetzung oder Abwehr von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung; Gutachten für Anwälte, Gerichte und private Auftraggeber; Vorträge zum Versorgungsausgleich.
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