(ots) - Die Räum- und Streupflicht von Städten und
Gemeinden gilt nicht immer und überall. Daher müssen Autofahrer laut
ADAC Geschwindigkeit und Fahrweise unbedingt den
Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen anpassen.
Außerorts besteht eine Räum- und Streupflicht nur bei besonders
gefährdeten und gefährlichen Fahrbahnstellen. Auf Rad- und Gehwegen
existiert sie nicht.
Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Straßen bei Eis und
Schnee an gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden. Das gilt
auch für belebte und gekennzeichnete Fußgängerwege sowie Übergänge an
Kreuzungen. Radwege müssen nur an gefährlichen und verkehrswichtigen
Stellen geräumt werden. Ist der Radweg nicht befahrbar, darf der
Fahrradfahrer trotz einer Radwegbenutzungspflicht auf der Straße
fahren.
Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen müssen
Hausbesitzer Gehwege meist auf einen 1,20 Meter breiten Streifen
freischaufeln - überwiegend von 7 bis 21 Uhr.
Auf privaten Kundenparkplätzen besteht zwar eine grundsätzliche
Räum- und Streupflicht des Eigentümers; der Kunde hat allerdings
keinen Anspruch auf einen vollständig geräumten Parkplatz. Es genügt,
wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und
gestreut sind.
Unter einem Hausdach mit überhängendem Schnee sollten Autofahrer
wegen Dachlawinengefahr nicht parken. Der Hausbesitzer haftet nur,
wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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