(ots) - In Mecklenburg-Vorpommern sind viele Vermieter
verunsichert. Der Grund: Am 30.10. und 31.12.2015 sind Änderungen der
Landesbauordnung in Kraft getreten. Sie betreffen die Ausstattung von
bestehendem Wohnraum mit lebensrettenden Rauchwarnmeldern. Galt
früher eine Parallelverpflichtung für Mieter und Vermieter, ist jetzt
nur noch der Eigentümer gesetzlich verantwortlich. Bei Nichterfüllung
der Pflicht kann die Bauaufsichtsbehörde gegen ihn ein Bußgeld bis zu
500.000 EUR verhängen. Die Initiative "Rauchmelder retten Leben"
klärt über Hintergründe und Auswirkungen auf:
"Bis zur Änderung der Bauordnung waren Mieter als unmittelbare
Besitzer und parallel Eigentümer als mittelbare Besitzer für die
Nachrüstung von Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern
verantwortlich. Das Besondere: Nur eine der beiden Parteien konnte
ihre Verpflichtung tatsächlich erfüllen - je nachdem, welche zuerst
aktiv wurde. Für die andere galt sie aber latent weiter. Erfüllte
also der Mieter seine Verpflichtung nicht oder nahm er bei Auszug
seine Melder mit, durfte der Eigentümer nicht untätig bleiben",
erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative "Rauchmelder
retten Leben" und ergänzt: "Seit Änderung der Landesbauordnung ist
nur noch der Eigentümer in der Pflicht. Erstmals in einem Bundesland
kann der untätig gebliebene Eigentümer auch mit einem Bußgeld belegt
werden."
Diese Verpflichtung des Eigentümers gilt gegenüber der Bauaufsicht
unabhängig von individuell vereinbarten Verträgen zwischen Vermieter
und Mieter, das heißt selbst dann, wenn vertraglich festgelegt wurde,
dass der Mieter die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung und
Wartung übernimmt.
Insbesondere bei Auszug eines Mieters, dem die in der Wohnung
befindlichen Rauchwarnmelder gehören, besteht für den Vermieter
dringender Handlungsbedarf. Der Eigentümer sollte seinem Mieter die
Rauchwarnmelder entweder abkaufen oder unverzüglich neue
installieren, wenn der Mieter darauf besteht, seine Rauchwarnmelder
mitzunehmen.
Der Eigentümer ist übrigens auch in der Pflicht, seinen
selbstgenutzten Wohnraum mit Rauchmeldern auszustatten, d.h. die
Ausstattungspflicht gilt nicht nur für Vermieter. Die
Versicherungswirtschaft weist z.B. darauf hin, dass laut ihren
Bestimmungen die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht für Neu- und Umbauten seit 2006
Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten gilt diese seit Ende 2009.
Laut Landesbauordnung müssen hier alle Kinder- und Schlafzimmer sowie
angrenzende Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Weitere Geräte sollten
idealerweise in Räumen wie Wohnzimmer, Gäste- und Arbeitszimmer
angebracht werden, da hier die Brandgefahr besonders groß ist.
Ausgenommen sind Küche und Badezimmer.
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"Rauchmelder retten Leben"
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