(ots) - Berlin, 14.11.2016 - "Die übergroße Mehrheit der
Ärztinnen und Ärzte in Deutschland arbeitet korrekt und lässt sich
nichts zuschulden kommen. Deshalb empfinden wir das
Anti-Korruptionsgesetz für das Gesundheitswesen auch nicht als
Bedrohung, sondern als Schutzmaßnahme für die vielen ehrlichen
Kollegen. Die Neuregelungen können aber auch zu Unsicherheiten
insbesondere bei den Ärzten führen, die sich beispielsweise in Netzen
oder in sektorenübergreifenden Versorgungformen engagieren. Diese
Kollegen brauchen verlässliche Informationen. Und die wollen wir
ihnen geben." Das sagte Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident
der Bundesärztekammer (BÄK), zum Auftakt der BÄK-Tagung "Bekämpfung
von Korruption im Gesundheitswesen" am 12. November in Berlin. Auf
der Tagung diskutierten Ärzte und Juristen, welche
Kooperationsmodelle strafbar und welche Formen der Zusammenarbeit
zwischen den Heilberufen untereinander aber auch zwischen
Leistungsanbietern und der Industrie weiterhin erlaubt sind. Nach dem
Gesetz droht Angehörigen von Heilberufen eine Geld- oder
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn sie sich im Zusammenhang
mit der Ausübung ihres Berufes bestechen lassen. Dabei richten sich
die Sanktionsandrohungen nicht nur gegen Ärzte, sondern gegen alle
Berufsgruppen im Gesundheitswesen und auch an die, die bestechen.
Prof. Dr. Karsten Gaede von der Bucerius Law School Hamburg sieht in
dem Gesetz eine vernünftige Grundlage für die Strafverfolgung im
Gesundheitswesen. Er wies jedoch darauf hin, dass die Delikte eine
"vorsichtige Anwendung" erforderten. Dies bestätigte Oberstaatsanwalt
Alexander Badle von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main:
"Wir wissen, dass wir mit dem Strafrecht ein scharfes Schwert in der
Hand haben. Wir wissen aber auch, dass wir es nur dann zur Anwendung
bringen, wenn eine strafrechtlich relevante Handlung erkennbar ist."
Badle glaubt nicht, dass Ermittlungen in diesem Bereich zu einem
Massenphänomen werden. Wichtig sei für die Akteure, sich im Vorhinein
zu informieren und so das Strafverfolgungsrisiko zu minimieren. Er
stellte klar, dass sämtliche bislang zulässigen Leistungsbeziehungen
und Kooperationen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes
uneingeschränkt zulässig bleiben. "Das Gesetz enthält keine neuen
Verbote, es normiert lediglich eine strafrechtliche Sanktion für
bereits verbotenes Verhalten. Das bedeutet auch, dass sämtliche
bislang zulässigen Leistungsbeziehungen und Kooperationen auch nach
Inkrafttreten des Gesetzes uneingeschränkt zulässig bleiben. Sie
sollten aber auf etwaige strafrechtliche Risiken hin überprüft
werden", so Badle. Tatsächlich ist der Beratungsbedarf seit
Inkrafttreten des Gesetzes deutlich gestiegen. Dies berichtete auf
der Tagung Prof. Dr. Dr. Thomas Ufer, Arzt und Fachanwalt für
Medizinrecht. Vorgelegt würden nicht nur neue Kooperationsmodelle.
Viele Klinikchefs ließen jetzt auch ihre Altverträge prüfen.
Beratungsbedarf bestünde beispielsweise bei Kooperationen zwischen
niedergelassenen Ärzten und Kliniken. Auch sogenannte
Anwendungsbeobachtungen führten zu Unsicherheiten. Diese könnten
straffrei sein, es sei denn, die vorgesehene Vergütung entschädige
nicht für zusätzlichen Aufwand, sondern für die bevorzugte Verordnung
bestimmter Präparate, so Ufer. Auf berufsrechtliche Bezüge der neuen
gesetzlichen Regelungen und den daraus entstehenden Beratungsbedarf
in den Ärztekammern gingen Karl Lienshöft, Staatsanwalt a.D. sowie
Dr. Karsten Scholz, Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen, ein.
Lienshöft berichtete von seiner Tätigkeit als unabhängiger
Untersuchungsführer der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Scholz
erläuterte, dass es Pflichtaufgabe der Ärztekammer Niedersachsen sei,
Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten. Dies umfasse auch
strafrechtliche und vertragsarztrechtliche Aspekte. Anhand von
Beispielfällen etwa zu Fortbildungsveranstaltungen,
sektorübergreifenden Kooperationen und Berufsausübungsgemeinschaften
vermittelte Scholz einen Eindruck von der Beratungspraxis der Kammer.
Die Vorträge der Veranstaltung können im Internet unter
www.bundesaerztekammer.de abgerufen werden.
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