PresseKat - Angriff auf die dezentrale Stromerzeugung

Angriff auf die dezentrale Stromerzeugung

ID: 1425067

(PresseBox) - Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur will die vermiedenen Netzentgelte abschaffen. Er verkennt die Grundlagen der Netzentgeltsystematik und stellt das Kostenverursachungsprinzip auf den Kopf. Anstelle der zentralen Erzeuger als die wahren Kostenverursacher sollen die dezentralen Erzeuger mit den Kosten des Netzausbaus belastet werden. Dies ist weder mit der bestehenden Netzentgeltsystematik noch mit der Energiewende vereinbar und sollte vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen werden.
Referentenentwurf
Am 4.11.2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Verbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) übermittelt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2016. Der Entwurf hat im Wesentlichen zwei Zielsetzungen: erstens bundesweite Vereinheitlichung der Netzentgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen; zweitens Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeisung (VNE), für neue Anlagen und ab 2018 (volatile) bzw. 2021 (nicht-volatile), für Bestandsanlagen schrittweise über 10 Jahre.
Für den ersten Teil gibt es in der Tat gute Gründe. Die extrem unterschiedlichen Netzentgelte in den deutschen Netzgebieten mit unverhältnismäßig hoher Belastung insbesondere der neuen Bundesländer stellt in der Tat ein ernstes Problem dar. Darauf soll allerdings hier nicht weiter eingegangen werden. Der zweite Teil stellt einen Angriff auf die dezentrale Stromerzeugung dar. Er ist energie- und umweltpolitisch katastrophal, sachlich falsch begründet und enthält sowohl im formalen Vorspann als auch in der angehängten Begründung irreführende und falsche Aussagen.
Abschaffung der VNE
Der Referentenentwurf sieht u.a.  vor, für dezentrale Anlagen zur Energieerzeugung, die nach 2020 ans Netz gehen, keine VNE nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV (?Entgelt für dezentrale Einspeisung?) mehr zu zahlen. Für dezentrale Erzeuger volatiler Energie, also Anlagen für Wind und Solarstrom, soll dies sogar schon ab 2018 gelten. Für die jeweils bis dahin schon einspeisenden Anlagen sollen die VNE in zehn Jahresschritten auf null abgesenkt werden. Zudem soll bereits unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes die VNE auf den Stand von Ende 2015 eingefroren werden. Die Offshore-Umlage und die Kosten für Erdverkabelung sollen ab 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der VNE berücksichtigt werden dürfen.




Fehlverständnis der VNE
Bereits im ersten Abschnitt des Entwurfs mit der Überschrift ?Problem und Ziel? wird klar, dass er auf einem fundamentalen Fehlverständnis der VNE beruht. Es wird behauptet, dass die Netzentgeltregulierung, aus dem Jahre 2005 stammend, damals die dezentrale Erzeugung als ?generell die Netzkosten entlastend? eingestuft habe, beruhend auf Grundprinzipien der vorhergehenden Verbändevereinbarungen.
Und später im Begründungsteil heißt es im zweiten Absatz auf Seite 8: ?Die Beibehaltung des Instruments der vermiedenen Netzentgelte im Rahmen des im Jahr 2005 ordnungsrechtlich ausgestalteten regulierten Netzzugangs beruhte auf zwei generell abstrakten Grundannahmen, die eine entsprechende Regelung rechtfertigten: Die dezentrale Einspeisung vermeidet tatsächlich Netzkosten und senkt damit Infrastrukturkosten der Energieversorgung. Der Strom fließt in den Netzen im Grundsatz von der höchsten zur niedrigsten Spannungsebene.?
Die Behauptung, dass damals die dezentrale Erzeugung als ?generell die Netzkosten entlastend? eingestuft wurde, trifft nicht zu. Wohl gab und gibt es immer wieder das Missverständnis, dass die VNE etwas mit tatsächlich vermiedenen Netzkosten zu tun hätten. Es war allerdings sowohl den Akteuren der Verbändevereinbarungen als auch dem Gesetzgeber damals durchaus klar, dass durch dezentrale Einspeisung weder Erhaltungsinvestitionen noch Instandhaltungskosten bei den bestehenden Netzen vermieden würden, auch wenn dieses Wissen bei den damals beteiligten Verbänden inzwischen versickert zu sein scheint . Auch die Tatsache, dass durch dezentrale Erzeugung lokale Netzverstärkungen, etwa zur Deckung des wachsenden Strombedarfs eines Industriebetriebs, eingespart werden konnten, spielte keine Rolle.
VNE sind integraler Teil der Kostenwälzungssystematik
Vielmehr ergaben sich die VNE einfach und folgerichtig aus der Kostenwälzungssystematik, dem sogenannten Handelspunktmodell, das sowohl der Verbändevereinbarung II als auch der darauf basierenden Netzentgeltverordnung 2005 zu Grunde lag[1]. Demnach werden, beginnend mit der Höchstspannungsebene, die Kosten der jeweils höheren Spannungsebenen auf die niedrigeren Spannungsebenen und letztlich auf alle Stromverbraucher in diesen Spannungsebenen als sogenannte Netzentgelte gewälzt. Auf diese Weise tragen Abnehmer, die den Strom aus dem Mittelspannungsnetz entnehmen, wie zum Beispiel Industriebetriebe, anteilig die Kosten der Mittelspannungs-, Hochspannungs- und Höchstspannungsebene, aber nicht der Niederspannungsebene. Nur Abnehmer, die den Strom aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, wie zum Beispiel Privathaushalte, Zahlen anteilig auch für diese Spannungsebene und somit für alle Spannungsebenen.
Spannungsebenen werden, soweit sie Strom aus einer höheren Spannungsebenen entnehmen, bei der Kostenwälzung wie Verbraucher behandelt. Bemessungsgrundlage für das auf die jeweils niedrigere Spannungsebene oder einen Verbraucher gewälzte Netzentgelt ist sowohl die abgenommene Jahreshöchstleistung (kW) als auch die abgenommene Strommenge (kWh). Speist nun zum Beispiel auf der Mittelspannungsebene eine dezentrale Erzeugungsanlage ein, etwa ein Blockheizkraftwerk, so muss diese Strommenge nicht mehr aus der höheren Spannungsebene bezogen werden. Ebenso sinkt die in Anspruch genommene Leistung, sofern das BHKW während der Lastspitze (genau: die drei Viertelstunden im Jahr mit der höchsten Abnahme) einspeist. Entsprechend der reduzierten bezogenen Arbeit und Leistung wird das an die Hochspannungsebene entrichtete Netzentgelt der Mittelspannungsebene verringert, d.h. vermieden. Daher der Begriff ?vermiedenes Netz(nutzungs)entgelt?. Hier wird auch nochmals deutlich, dass das VNE nichts mit vermiedenen Netzkosten zu tun hat. Dazu ein Beispiel: wenn jemand seinen PKW verkauft und nur noch mit dem Fahrrad fährt, sinken dadurch nicht die Kosten für die Unterhaltung der Autobahnen und gegebenenfalls natürlich auch nicht die Kapitalkosten für deren Finanzierung. Dennoch würde man es als unangemessen ansehen, den Fahrradfahrer weiter mit den Autobahnkosten zu belasten.
Offensichtlich haben die Autoren des Referentenentwurfs die Logik der Netzentgeltsystematik nicht verstanden.
Rückspeisung in höhere Spannungsebenen ist durchaus mit dem Punktmodell vereinbar
Auch die Argumentation, die Berechtigung der VNE hänge davon ab, dass der Strom nur von den oberen Spannungsebenen in die unteren Ebenen fließt, ist nicht stichhaltig. Schauen wir uns ein Beispiel an. In den Zeiten, in denen Strom aus der Niederspannungsebene in die Mittelspannungsebene zurückfließt, weil mehr als 100 % des Verbrauchs in die Niederspannungsebene eingespeist wird, wird die Niederspannungsebene vom Abnehmer der Mittelspannungsebene zum dezentralen Einspeiser. (Wohl gemerkt: nur in diesen Zeiten, also keineswegs über das gesamte Jahr und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in der für die Auslegung des Netzes maßgeblichen Spitzenlastzeit). Letztere muss daher weniger Strom aus der Hochspannungsebene beziehen und vermeidet dadurch Netzentgelt, also Zahlungen an die Hochspannungsebene. Und auch die Hochspannungsebene zahlt weniger Entgelt an die Höchstspannungsebene.
Das vermiedene Entgelt muss nach der Systematik der StromNEV nach unten gewälzt und so auch an die Niederspannungsebene vergütet werden. Die Konsequenz: die Abnehmer in der Niederspannungsebene, also insbesondere die Haushalte und Gewerbebetriebe, zahlen weniger Netzentgelt, sie werden entlastet. Dem steht eine stärkere Belastung der übrigen Abnehmer der höheren Spannungsebenen gegenüber. Allerdings nur, soweit dort weniger dezentral eingespeist wird.
Die VNE stellen somit einen starken Anreiz für das Gesamtsystem dar, dezentral Strom zu erzeugen. Das ist auch energie- und umweltpolitisch sinnvoll, was von BNetzA und BMWi völlig übersehen oder verschwiegen wird. Denn durch dezentrale Einspeisung z.B. aus kommunalen Heizkraftwerken, BHKWs in Gewerbe, Krankenhäusern und Wohnungswirtschaft, Biogasanlagen, Offshore-Windparks und privaten PV-Anlagen wird letztlich Stromerzeugung aus Großkraftwerken, die in die Höchstspannungsebenen einspeisen, verdrängt. (Jedenfalls sofern der Strom aus den Großkraftwerken dann nicht in den Export ausweicht, was zurzeit allerdings massiv erfolgt.). Die Aussage im Begründungsteil des Referentenentwurfs (VI Gesetzesfolgen, 2. Nachhaltigkeitsaspekte) ?Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.? ist also nicht korrekt! Alleine dies sollte schon ein Grund für den Bundestag sein, den Entwurf zurückzuweisen.
Zellularer Ansatz
Langfristig könnten die Nieder-und Mittelspannungsebenen durch dezentrale Erzeugung aus PV, Wind und KWK vollständig oder weitgehend zu Selbstversorgern werden. Die Rolle der Übertragungsnetze und der Großkraftwerke wird so nach und nach zurückgedrängt. Der Austausch zwischen den Verteilernetzen kann statt über die Übertragungsnetze auf der Höchstspannungsebene auch über Vernetzungen auf gleicher Spannungsebenen zustande kommen. Der Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) hat dazu kürzlich in einer Studie ein interessantes Konzept unter der Bezeichnung ?zellularer Ansatz? veröffentlicht. Ein solcher ?Zusammenschluss von austarierten ?Energiezellen? auf lokaler Ebene könnte nach der Analyse der Wissenschaftler  den Stromnetzausbau reduzieren und die Integration der erneuerbaren Energien optimieren. Wenn also das BMWi in seinem Referentenentwurf im Vorspann unter ?C. Alternativen? schreibt: ?keine?, dann stimmt das einfach nicht. Der Bundestag als Adressat des Entwurfs wird falsch informiert. Es gibt durchaus Alternativen. Sie werden bisher nur ignoriert.
Die Argumentation des Gesetzentwurfs basiert auf dem Bericht zur Netzentgeltsystematik der BNetzA von Dezember 2015.  Auch darin werden die VNE nur als Kostentreiber zulasten der Energieverbraucher dargestellt. Durch ihre Abschaffung würden Haushaltskunden je nach Übertragungsnetzgebiet um bis zu 13,7 % (50 Hertz) entlastet, während bei Transnet und Amprion die Belastung für die Haushalte sogar leicht ansteigen würde (Tabelle 8 im Bericht der BNetzA). Die offenbar daraus abgeleitete Aussage im Referentenentwurf: ?Das Gesetz wirkt sich unmittelbar senkend auf die Netzkosten und damit mittelbar auch auf die Stromkosten der privaten Haushalte und Unternehmen aus.? (Abschnitt F. Weitere Kosten) ist falsch und irreführend. Tatsächlich handelt es sich nur um eine Änderung der Kostenverteilung. Zwar sinken die Strombezugskosten für die privaten Haushalte, soweit sie nicht selbst dezentrale Einspeiser sind, jedoch die Netzkosten insgesamt ändern sich nicht. Was die privaten Haushalte bekommen, wird den der zentralen Erzeugern weggenommen.
Verbraucher werden gegen dezentrale Erzeuger in Stellung gebracht
Auf diese Weise sollen die Energieverbraucher offensichtlich gegen die dezentrale Einspeisung in Stellung gebracht werden. Dabei sind keineswegs die dezentralen Einspeiser die Kostenverursacher. Tatsächlich werden die Kosten des Netzausbaus vielmehr hauptsächlich dadurch verursacht, dass die Großkraftwerke ihre Stromerzeugung nicht adäquat zurückfahren wollen, obwohl die Energiewende dies erfordern würde. Die wachsenden Strommengen aus Wind, Solar und KWK auf Basis Erd-/Flüssiggas, Heizöl und Bioenergie sind integraler Teil der Energiewende. Sie sollen ja gerade Strom aus herkömmlichen Kraftwerken verdrängen. Wenn diese aber nun nicht weichen wollen, sondern nach wie vor die Netze in Anspruch nehmen und sogar in den Export drücken, dann müssten die Kosten des Netzausbaus diesem systemwidrigen Verhalten angelastet werden, sofern ein Netzausbau bei Abbau dieser zentralen Erzeuger überhaupt erforderlich wäre.
Ebenso wie Großkraftwerke sind auch Offshore-Windparks keine dezentralen Erzeuger. Ihr Ausbau ist zwar Teil der Energiewende, jedoch verursachen sie tatsächlich erhebliche Netzausbaukosten. Diese müssten dem Offshore-Wind verursachungsgerecht zugeordnet werden, ihre Erzeugungskosten müssten mit diesen Netzkosten belastet werden. Sonst werden niedrige Kosten vorgegaukelt, die in Wirklichkeit nicht bestehen.
Die Korrektur der Preissignale geschieht automatisch durch die konsequente Anwendung der VNE, denn die dezentralen Erzeuger  werden ja entlastet, allerdings nur indirekt und versteckt. Es ist aber wichtig transparent zu machen, dass diese Netzausbaukosten tatsächlich den zentralen Erzeugern anzulasten sind und nicht den dezentralen.
Dies darf aber, wie zu vermuten ist, aus politischen Gründen nicht sein. Offshore- Windparks werden von Großinvestoren errichtet und betrieben. Diese hatten schon immer eine gute Lobby im Bundeswirtschaftsministerium.
Andererseits sollen natürlich auch die Verbraucher in ihrer Eigenschaft als Wähler nicht vergrätzt werden. Da bietet es sich doch geradezu an, den schwarzen Peter der dezentralen Einspeisung zuzuschieben. Das ist auch deshalb nahe liegend, weil die vermiedenen Netzentgelte den Einspeisern von erneuerbarem Strom und ihren Verbänden egal sein können, jedenfalls in der betriebswirtschaftlichen Betrachtung. Denn die vermiedenen Netzentgelte werden den Betreibern von Ökostromanlagen nicht ausgezahlt, sondern vom Netzbetreiber mit der Einspeisevergütung verrechnet. Die VNE bleiben im Hintergrund. Deshalb ändert sich bei Abschaffung der VNE für die Betreiber nichts. Jedoch sollten Sie sich nicht zu sicher sein. Die Abschaffung der VNE könnte sich in der energiepolitischen Debatte gegen ihre Interessen richten, etwa wenn es um die Höhe der Kosten der Erneuerbaren geht.
Anders jedoch bei den KWK Anlagen. Hier stellen die vermiedenen Netzentgelte ein wichtiges Zusatzeinkommen dar, das in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließt. Insgesamt 685 Millionen ? flossen so nach den Berechnungen der BNetzA 2015 an KWK Anlagen (siehe Tabelle). Und nochmals: dies ist kein Förderinstrument, wie es teilweise fälschlich auch in Verlautbarungen der BNetzA dargestellt wird, sondern ein der dezentralen Einspeisung zustehendes Entgelt, das sich aus der Netzentgelt-Systematik ergibt. Umso erstaunlicher ist es, dass sich die kommunalen Unternehmen mit ihren vielen KWK-Anlagen gegen die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte kaum wehren. Für Neuanlagen ab 2021 wird sie ?als Kompromiss? akzeptiert. Kompromiss womit eigentlich? Außerdem wird der strategische Fehler gemacht, dass die Abschaffung der VNE für die volatilen dezentralen Einspeiser sogar unterstützt wird. Auf diese Weise wird die Argumentation pro dezentrale Erzeugung insgesamt inkonsistent und geschwächt.
Fazit
Die Vorschläge der BNetzA zur Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte, die nun über das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) umgesetzt werden soll, sind ein Angriff auf die dezentrale Erzeugung und konterkarieren die Energiewende. Die wichtige Steuerungsfunktion der VNE zur Verdrängung von Kraftwerksstrom wird sowohl von der BNetzA als auch vom BMWi mit keinem Wort erwähnt. Leider haben die VNE auch in der Verbändelandschaft eine nur schwache Lobby.  Der Deutsche Bundestag sollte die BNetzA und das BMWi ?zurück auf Los schicken? und verlangen, dass von mehreren unabhängigen Instituten eine Studie erstellt wird, in welcher eine mit der Energiewende kompatible Netzentgeltsystematik ausgearbeitet wird. Das Problem der sehr unterschiedlichen Netzentgelte in den einzelnen Netzgebieten kann problemlos durch die gesetzliche Vereinheitlichung der Netzentgelte gelöst werden, wie sie in dem Gesetzentwurf vorgesehen ist.
[1] Das Modell wurde erstmals von Jan Mühlstein in einem Aussatz in ?powernews.org? vorgeschlagen (?BMWA begünstigt zentrale Einspeisung? ? 8.9.2004)

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Datum: 16.11.2016 - 08:16 Uhr
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