(ots) - Hoverboards sind derzeit der Renner, auch im
anlaufenden Weihnachtsgeschäft. Allerdings dürfen diese elektrischen
Fahrzeuge mit einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen
angebrachten Rädern laut ADAC nicht auf öffentlichen Straßen und Geh-
oder Radwegen benutzt werden.
Wer dagegen verstößt, begeht je nach Einzelfall Delikte von einer
Ordnungswidrigkeit bis zu den Straftaten des Fahrens ohne
Versicherungsschutz und/oder ohne Fahrerlaubnis.
Nur im "abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr", also auf
Privatgelände, ist der Betrieb erlaubt. Der Grund: Hoverboards sind
motorisiert und können schneller als 6 km/h fahren - daher gelten sie
rechtlich als Kraftfahrzeuge.
Für die Fahrt auf der Straße müsste für Hoverboards eine Zulassung
vorliegen. Die gibt es jedoch in der Regel nicht, weil das Gerät
konstruktionsbedingt die dafür notwendigen Anforderungen etwa an
Lenkung und Bremsen nicht erfüllen kann.
Zudem müssten die Geräte für den öffentlichen Verkehr
haftpflichtversichert werden. Eine entsprechende Versicherung wird
jedoch nicht angeboten. Wer das Hoverboard in den zulässigen Grenzen
nutzen will, sollten prüfen, ob er dabei über eine
Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist. Besteht kein
Versicherungsschutz, muss ein verschuldeter Schaden selbst erstattet
werden. Ebenso bräuchte man für eine legale Nutzung im öffentlichen
Verkehr eine entsprechende Fahrerlaubnis.
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