(firmenpresse) - BMF räumt Schonfrist bis 31. März 2005 ein.
Aus Vereinfachungsgründen ist es für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn die Abgabe der der Lohnsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form als entsprechender Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers angesehen wird.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) werden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unter-nehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Anmeldungs-zeitraums eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Massgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Diese Regelung soll die digitale Verarbeitung von Steuerdaten voran-treiben.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Kann das von Ihnen verwendete Programm diese Funktion nicht erfüllen oder ist Ihr Steuerberater oder Dienstleister diese Leis-tung mit den von ihm verwendeten Programm nicht erfüllen, dann sollten Sie sich nunmehr unverzüglich nach einer Lösung umsehen.
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