(PresseBox) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.November 2016 über die Pflichtangaben der Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen entschieden (AZ. XI ZR 434/15). Das betrifft Verträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Der Deutsche Finanzmarktschutz (DFMS) rät, Altverträge zu widerrufen, um günstigere Angebote zu nutzen.
Der BGH entschied, dass die Formulierung: ?nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat? wirksam ist. Diese Widerrufsbelehrung findet sich in Verträgen wieder, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden.
Hier lohnt es sich den § 492 Abs. 2 BGB etwas genauer zu beleuchten. Sie als Darlehensnehmer haben, laut vertraglicher Regelung, die Pflicht, Angaben zur Aufsichtsbehörde zu machen. Wenn diese nicht erfolgten, wurden nicht alle Bedingungen erfüllt und der Vertrag berechtigt zum Widerruf. Deswegen wurde der Fall an das Berufungsgericht verwiesen.
,,Darlehensnehmer sollten ihre Vertrage prüfen lassen. In vielen Fällen hat der BGH Widerrufsbelehrungen als unwirksam erklärt", sagt Hilmar Heinze.
So können sie sich aus unbequemen Darlehensverträgen lösen und Angebote mit günstigeren Zinsen nutzen. Bei wirksamen Widerruf muss die Bank zudem noch herausgeben, was sie mit ihrem Geld erwirtschaftet hat. Man schätzt, dass es in den meisten Fällen 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seien.