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- Die Vorkehrungen zur Existenzsicherung sind vielfältig: 26
Prozent der Deutschen haben eine Risikolebensversicherung
abgeschlossen, um ihre Angehörigen versorgt zu wissen, sollte
ihnen etwas zustoßen.(1)
- In einer vierteiligen Serie beantworten CosmosDirekt-Experten
die wichtigsten Fragen rund um die Risikolebensversicherung.
Im vierten Teil der Serie "Cosmos Konkret" erklärt Michael
Greifenberg, Vorsorgeexperte von CosmosDirekt, wie Leistung und
Beiträge der Risikolebensversicherung steuerlich behandelt werden:
"Die Beiträge zur Risikolebensversicherung gelten als
Vorsorgeaufwendungen und können damit als Sonderausgaben in der
Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Versicherungsleistung ist
für den Empfänger erbschaftsteuerpflichtig. Jedoch steht jedem
unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Freibetrag zu, auf den keine
Steuer anfällt. Bei entsprechender Vertragsgestaltung kann die
Erbschaftsteuerpflicht auch entfallen."
Beiträge steuerlich absetzbar
Grundsätzlich können die Beiträge zu einer
Risikolebensversicherung als sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendungen
in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.
Arbeitnehmern steht hierfür pro Jahr ein Betrag von 1.900 Euro (3.800
Euro für Ehepaare) zur Verfügung.(2) Freiberufler bzw. Selbstständige
können bis zu 2.800 Euro an Sonderausgaben absetzen. Allerdings
können die Beiträge nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden,
als die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht
durch die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und
Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
Versicherungsleistung steuerpflichtig
Kapitalleistungen aus Risikolebensversicherungsverträgen fallen
nicht unter die Einkommensteuer, allerdings sind sie
erbschaftsteuerpflichtig. Für Ehegatten, eingetragene
Lebenspartnerschaften und Kinder gibt es relativ hohe Freibeträge von
500.000 bzw. 400.000 Euro. Dagegen haben unverheiratete Paare nur
einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Je nach
Verwandtschaftsgrad und Höhe des erworbenen Vermögens bewegen sich
die anzuwendenden Erbschaftsteuersätze zwischen 7 und 50 Prozent.
Risikolebensversicherung über Kreuz
In der Regel sind Versicherungsnehmer, versicherte Person und
Beitragszahler ein und dieselbe Person: Das heißt, der
Vertragsinhaber versichert sein eigenes Leben und bezahlt die
Beiträge dafür. Bei dieser Vertragskonstellation fällt für den
Leistungsempfänger Erbschaftsteuer an. Anders sieht es beim
Versichern über Kreuz aus. Dabei versichern beispielsweise Paare oder
Eheleute als Versicherungsnehmer nicht ihr eigenes Leben, sondern das
des Partners. Zudem zahlt der Versicherungsnehmer die Beiträge und
ist zugleich Bezugsberechtigter im Leistungsfall. Tritt der
Versicherungsfall ein, wird die Versicherungssumme an den
Versicherungsnehmer ausgezahlt und ist somit nicht
erbschaftsteuerpflichtig.
(1) Bevölkerungsrepräsentative Studie "Wer, wenn nicht ich? -
Verantwortung in Deutschland" des Meinungsforschungsinstituts forsa
im Auftrag von CosmosDirekt. Im Juni 2016 wurden in Deutschland 2.000
Personen ab 18 Jahren befragt.
(2) Gilt auch für Beamte
Bei Ãœbernahme des Originaltextes im Web bitten wir um
Quellenangabe: www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-steuern-rlv  Â
Informationen rund um CosmosDirekt gibt es im Internet unter
www.cosmosdirekt.de.
In der Reihe "Cosmos Konkret - Risikolebensversicherung" bisher
erschienen:
Teil 1: So vielfältig wie das Leben: Garantien und Optionen der
Risikolebensversicherung
(https://www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-optionen-rlv,
07.11.2016)
Teil 2: Vier Schritte zum optimalen Risikoschutz
(https://www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-optimale-rlv,
14.11.2016)
Teil 3: Die Risikolebensversicherung auch für Unternehmer Pflicht
(https://www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-unternehmer-rlv,
21.11.2016) Â
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