(ots) - Bundesjustizminister Maas muss die Voraussetzung
für eine Ratifizierung des Übereinkommens in Deutschland schaffen
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in dieser Woche auf
dem EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat angekündigt, das Übereinkommen über
ein Einheitliches Patentgericht ungeachtet des Ausgangs des
"Brexit"-Referendums ratifizieren zu wollen. Hierzu erklären die
rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der
zuständige Berichterstatter Sebastian Steineke:
"Wir begrüßen die Ankündigung der britischen Regierung
außerordentlich. Dieses positive Signal aus Großbritanniens zeigt,
dass eine enge Zusammenarbeit in Europa zum gegenseitigen Vorteil
auch nach dem "Brexit"-Referendum möglich und gewollt ist.
Nunmehr sollte Deutschland seinerseits eine starke Botschaft für
das Einheitliche Patentgericht aussenden. Wir fordern Justizminister
Maas auf, umgehend einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen
und damit die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme
Ratifizierung durch Deutschland zu schaffen.
Gerade für die deutsche Wirtschaft, die bei Patentanmeldungen
traditionell an der Spitze steht, bringt das europäische
Einheitspatent riesige Vorteile. Denn durch die Reform wird ein in
ganz Europa gültiger Schutztitel mit einheitlicher
Patentgerichtsbarkeit geschaffen. Das Verfahren wird erleichtert, die
Rechtsprechung vereinheitlicht, Kosten werden reduziert. Der
europäische Binnenmarkt und dessen Wettbewerbsfähigkeit werden
gestärkt."
Hintergrund:
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Das
Einheitliche Patentgericht hat die Aufgabe, Streitigkeiten über
europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
zu regeln. Damit das Ãœbereinkommen in Kraft treten kann, muss es von
der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden.
Die Bundesregierung hat am 25. Mai 2016 auf Vorlage des
Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf
eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG vorgelegt
und diesen als besonders eilbedürftig bezeichnet. Dabei wurde jedoch
nicht beachtet, dass bei Vorlagen, mit denen Hoheitsrechte auf
zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, eine Bezeichnung
als eilbedürftig ausgeschlossen ist und dem Bundesrat eine längere
Frist zu Stellungnahme als bei sonstigen Gesetzentwurfs zusteht. Vor
diesem Hintergrund ist die erneute Vorlage eines Entwurfs für ein
Vertragsgesetz erforderlich.
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