(ots) - Steuerdaten müssen vertraulich bleiben
Der Finanzausschuss hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur
Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen abschließend
beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann und der zuständige
Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Mathias Middelberg:
"Mit der Umsetzung eines internationalen Informationsaustausches
von länderbezogenen Steuer- und Unternehmensdaten
(Country-by-Country-Reporting) gehen wir einen wichtigen Schritt im
Kampf gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung
internationaler Konzerne. Durch die geschickte Ausnutzung
unterschiedlicher Steuersysteme konnten Großkonzerne in der
Vergangenheit ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Der
Informationsaustausch gibt den Steuerbehörden nun ein Instrument zur
Hand, um die angemessene Besteuerung bei Auslandssachverhalten zu
gewährleisten.
Die Daten werden allerdings nur den Steuerbehörden übermittelt und
nicht veröffentlicht. Ein öffentliches Country-by-Country-Reporting
lehnen wir ab. Der internationale Informationsaustausch würde dadurch
massiv gefährdet. Bei einem öffentlichen Reporting gäbe es für
Drittstaaten wie beispielsweise die USA keinen Grund mehr, den
europäischen Staaten ihrerseits entsprechende Daten zu übermitteln.
Das Pfand, mit dem man die Kooperation anderer Staaten erreichen
konnte, würde leichtfertig ohne Gegenleistung aus der Hand gegeben.
Außerdem droht die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen und
Doppelbesteuerung. Unserer Wirtschaft, die wir eigentlich vor
Wettbewerbsverzerrungen schützen wollen, würden wir nachhaltig
schaden.
Wir passen außerdem verschiedene Vorschriften des deutschen
Steuerrechts - wie z. B. Vorschriften über die
Hinzurechnungsbesteuerung - an aktuelle Entwicklungen an,
insbesondere um deutsche Besteuerungsrechte in grenzüberschreitenden
Sachverhalten wirksam wahrnehmen zu können. Bei allen
Regelungsvorschlägen haben wir darauf geachtet, dass wir schädliche
Steuervermeidung bekämpfen und nicht Nachteile für unsere Unternehmen
im internationalen Wettbewerb schaffen.
Außerdem haben wir mit einer Nachjustierung bei der
Wegzugsbesteuerung die überschießenden Tendenzen des § 50i EStG
bereinigt, der in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit
gesorgt hat. Die Regelung bleibt nunmehr auf Anwendungsbereiche
beschränkt, in denen Deutschland durch den Wegzug der
Steuerpflichtigen keinen Zugriff mehr auf das Steuersubstrat hätte."
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