(ots) - Union legt Eckpunkte zur Stärkung der
Verbraucherrechte bei Schäden mit vielen Betroffenen vor
Das OLG Frankfurt a.M. hat am heutigen Mittwoch eine Entscheidung
im Rahmen der Musterfeststellungsklage von Kleinaktionären der
Deutschen Telekom verkündet. Dazu erklären die rechts- und
verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter
Sebastian Steineke:
"Heute hat das OLG eine Klage von Kleinanlegern nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) entschieden. Die
Musterfeststellungsklage erlaubt es dem Gericht bei Klagen von
Kapitalanlegern, Tatsachen und Rechtsfragen für eine Vielzahl
gleichgerichteter Fälle und mit Bindung für alle Kläger zu
entscheiden.
Wir wollen die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage auch bei
Massenschäden für Verbraucher eröffnen. Darunter versteht man
schädigende Ereignisse, die viele Personen gleichzeitig betreffen.
Das stärkt die Verbraucherrechte, sorgt für einen effektiven
Rechtsschutz und für ein effizientes Verfahren der Justiz, das auch
weniger Ressourcen bindet.
Wir legen dazu folgende Eckpunkte vor:
- Zur Stärkung des individuellen Rechtsschutzes und zu einer
Verbesserung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung wollen wir bei
Massenschäden die Bündelung gleichgerichteter Ansprüche im
Rahmen eines Musterverfahrens erleichtern und gleichzeitig an
bestehende Klagebefugnisse anknüpfen. Dabei wollen wir uns auch
an Erfahrungen mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) orientieren.
- Wir wollen dieses Musterfeststellungsverfahren für die Fälle
einführen, in denen nicht bereits eine verwaltungsrechtliche
Möglichkeit für den Schadensausgleich besteht und eingeleitet
ist (so z.B. FinDAG)."
- Daneben wollen wir die Geltendmachung von Streuschäden, bei
denen die Verfahrenskosten für den einzelnen Verbraucher
unverhältnismäßig hoch erscheinen, verbessern. Eine Abtretung
solcher Schäden darf in AGB nicht mehr ausgeschlossen werden
können.
- Für Rechtswirkungen in allen Verfahren soll das Opt-in-Prinzip
gelten. Danach müssen Prozessgeschädigte ihre Beteiligung an dem
Musterklageverfahren ausdrücklich erklären.
- Für Geschädigte, die nicht optieren, soll die Verjährung ihrer
Ansprüche gegebenenfalls für die Dauer des Musterverfahrens
ausgesetzt werden.
- Das Kostenrecht wollen wir so anpassen, dass damit keine neuen
kostenträchtigen Geschäftsmodelle für Prozessvertreter
entstehen.
Mit diesen Maßnahmen wollen wir sowohl einen effektiven
Verbraucherschutz erreichen, als auch gleichzeitig für die
Unternehmen rasch Rechtssicherheit herstellen. Das schafft Synergien
und spart bei allen Beteiligten und der Justiz Ressourcen. Die
Einführung neuer Instrumente, die unserer Rechtsordnung fremd sind,
wie zum Beispiel die Sammelklage ("class action") nach
US-amerikanischem Vorbild, lehnen wir ab.
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