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Bis zu einer gewissen Grenze ist es die Privatsache eines Mieters,
mit wie vielen Familienangehörigen er sich in seiner Wohnung aufhält
- ob es also etwas enger zugeht oder jedem Mitbewohner viel Raum
zugestanden wird. Doch eines dürfen Mieter nicht tun: Es ist ihnen
nicht gestattet, das Objekt überzubelegen. In einem Münchner Fall war
schon via Mietvertrag vereinbart worden, dass sich in einer
25-Quadratmeter-Einraumwohnung nur der Mieter und höchstens noch
seine (Ehe-)Partnerin dauerhaft aufhalten dürften. Im Laufe der Zeit
kamen allerdings zwei Kinder des Paares hinzu. Der Eigentümer
kündigte mit dem Hinweis auf Überbelegung. Die Justiz sah es nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso und
verwies darauf, dass einem Erwachsenen bzw. zwei Kindern im Alter bis
zu 13 Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter zustehen
müssten. Das sei hier klar unterschritten.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 415 C 3152/15)
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