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Normalerweise wird die doppelte Haushaltsführung von Arbeitnehmern
geltend gemacht, die an einem Ort ihren privaten Lebensmittelpunkt
haben (zum Beispiel in Gestalt der Familienwohnung) und an einem
anderen, weiter entfernten Ort ihren Arbeitsplatz haben und dort
ebenfalls eine Wohnung unterhalten. Doch was geschieht, wenn beide
Wohnungen innerhalb einer einzigen, wenn auch sehr großen Stadt
liegen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS die Spezialgerichtsbarkeit befassen.
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 K 7366/13; unter VI
R 2/16 anhängig beim Bundesfinanzhof)
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer machte in seiner Steuererklärung die doppelte
Haushaltsführung geltend. Seinen Angaben zu Folge ersparte er sich
durch den zweiten Wohnsitz - nahe am Ort der Berufsausübung - eine
Fahrtzeit von bis zu einer Stunde (einfache Strecke). Doch das
Finanzamt weigerte sich, das anzuerkennen. Innerhalb eines Ortes sei
ein solcher Weg zum Arbeitsplatz durchaus noch im Bereich des
Vertretbaren.
Das Urteil:
"Unter den Bedingungen einer Großstadt", so hieß es in der
schriftlichen Urteilsbegründung, "sind Fahrzeiten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres
zumutbar". Das gelte insbesondere dann, wenn ein gut ausgebautes Netz
an Nah- und Fernverkehrsverbindungen existiere. Hier habe eine
Nachprüfung mit dem Routenplaner ergeben, dass man mit dem Pkw 37
Minuten und mit der S-Bahn 57 Minuten unterwegs sei. Das Fazit der
Richter: "Dies liegt noch im Rahmen der einem Steuerpflichtigen
zumutbaren Wegezeit."
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