(ots) -
Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge bieten häufig Anlass zu großem
Ärger. Selbst wenn dadurch nicht gleich Feuerwehrzufahrten oder
sonstige Rettungswege blockiert werden, kann davon doch eine
erhebliche Störung ausgehen. Nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS sprach die Justiz in letzter Instanz dem
Grundstücksbesitzer das Recht zu, ein solches Fahrzeug abschleppen zu
lassen. (Bundesgerichtshof, V ZR 102/15)
Der Fall:
Ein Pkw hatte die zulässige Höchstparkdauer auf einem
Kundenparkplatz (90 Minuten) überschritten. Weder Fahrer noch Halter
waren auf die Schnelle zu ermitteln. Der Grundstücksbesitzer ließ
deswegen das Auto von einer darauf spezialisierten Firma abschleppen.
Im Anschluss daran entwickelte sich ein Streit, ob der
Fahrzeughalter, der in dieser Situation nicht der Fahrer gewesen war,
für die Kosten aufkommen müsse.
Das Urteil:
Das unbefugte Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem privaten
Anwesen stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar, für die
sowohl der Fahrer als auch der Halter verantwortlich sind. Der
Grundstücksbesitzer kann eine sofortige Beseitigung der Störung
verlangen. Wenn er den Pkw abschleppen lässt, dann entspricht das dem
objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. So
entschied es der Bundesgerichtshof.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgesch?ftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell