(ots) -
Prinzipiell genießt jeder Grundstücksbesitzer die Freiheit, sich
in seinem Garten zu verwirklichen. Doch die Grenzen dieses Auslebens
sind dann erreicht, wenn die Allgemeinheit durch diese Aktivitäten
belästigt wird. Das Anhäufen eines größeren Müllberges kann nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS untersagt werden.
(Verwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 7 L 1222/16 - nicht
rechtskräftig)
Der Fall:
Plastiktüten, gebrauchtes Mobiliar, organische Stoffe - ein
Grundstücksbesitzer in Nordrhein-Westfalen lagerte allerhand
Gegenstände ein, die von anderen Menschen wohl als Abfall bezeichnet
worden wären. Er selbst sah das nicht so, sondern argumentierte
damit, dass er einiges davon noch brauchen könne. Das zuständige
Ordnungsamt zweifelte daran. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen,
dass die Gegenstände irgendwann noch einmal verwendet würden.
Das Urteil:
Das Verwaltungsgericht Münster schloss sich der Position der
Behörde an. Durch die Lagerung entstehe eine Gefahr für die
Allgemeinheit. Gerade durch die organischen Stoffe könnten Schädlinge
angelockt werden und giftige Gase entstehen. Wenn dem Eigentümer
gewisse Gegenstände aus diesem Müllberg wichtig seien, dann könne er
diese entfernen und unter geordneten Umständen lagern. Der Rest müsse
beseitigt werden, um eventuelle Gefahren für die Nachbarn zu
verhindern.
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