(firmenpresse) - Ehe man sich versieht, ist es Herbst geworden. Mit der nassen und dunklen Jahreszeit steigt auch die Gefahr, zu verunfallen. Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht beim Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK, klärt auf, wer für den Schaden aufkommen muss, wenn ein Unfall mit dem Dienstwagen geschieht.
„Wir stellen in unserer tägliche Beratung unserer Verbandsmitglieder immer wieder fest, dass viele Arbeitnehmer leider nicht einmal wissen, wie der Dienstwagen versichert und ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist“, so Kroll. Danach sollte man sich schon erkundigen. Gründliches Lesen des gesamten Regelwerkes der Dienstwagenvereinbarung ist auf jeden Fall ratsam. Auch ist nicht jedem bekannt, dass bei der Haftungsfrage danach zu differenzieren ist, ob der Unfall bei „betrieblich veranlasster“ Nutzung des Dienstwagens passiert ist, also im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit, oder bei einer Privatfahrt. Nur bei „betrieblich veranlasster“ Tätigkeit gelten gewisse Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Arbeitnehmers. „Der Weg zur Arbeit ist übrigens keine betrieblich veranlasste Tätigkeit, sondern Privatsache“, stellt die Fachanwältin Kroll klar.
Wer ein Leasingfahrzeug fährt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich unter Umständen nicht nur mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen muss, sondern auch mit dem Leasinggeber. „Ihm gegenüber haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Das heißt, der Leasinggeber kann sich im Außenverhältnis frei aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Das ist in den Fällen, in denen z.B. aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers dort nichts zu holen ist, riskant – das gilt insbesondere bei gänzlich fehlender Versicherung oder falls die Beiträge nicht mehr bezahlt wurden“, warnt die DFK-Juristin Kroll.
Geht ein Unfall auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück, ist die Frage nach dem Zahler schnell beantwortet. Hier ist grundsätzlich der Arbeitnehmer in der Pflicht. „Er kann dann froh sein, wenn die Versicherung trotzdem den Schaden weitgehend übernimmt“, so Kroll. Was Vorsatz ist, ist rasch erklärt. Der Merksatz lautet: „Das war Absicht!“ Bei grober Fahrlässigkeit lautet der Merksatz: „Der ist doch von allen guten Geistern verlassen.“ Klassische Beispiele sind das Fahren nach Alkohol- oder Drogenkonsum oder das Überholen trotz Überholverbot. In diesem Fällen ist der Fahrer grundsätzlich für den gesamten Schaden eintrittspflichtig. Das kann unter Umständen teuer werden, obwohl auch hier Gesichtspunkte wie Existenzgefährdung und Missverhältnis von Schadenshöhe und Monatslohn eine Rolle spielen. Teilweise wird die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber daher im Innenverhältnis auf drei Bruttomonatsverdienste beschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit bei einer Dienstfahrt oder bei Beschädigung des Wagens ohne Verschulden kann sich der Arbeitnehmer entspannt zurücklehnen, denn hier zahlt der Arbeitgeber bzw. die Versicherung. Nach der gesetzlichen Definition handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Pauschal lässt sich die leichte Fahrlässigkeit mit: „Das kann schon mal passieren“, umreißen. Die Leistungspflicht des Arbeitgebers gilt nach den normalen Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung selbst dann, wenn die Versicherung eine Selbstbeteiligung vorsehen sollte. Diese Selbstbeteiligung hat dann der Arbeitgeber regelmäßig selbst zu tragen.
„Schwierig zu beurteilen sind die Fälle der so genannten mittleren Fahrlässigkeit“, so die DFK-Juristin Kroll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit bei einer Dienstfahrt ist der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zu verteilen. Dabei spielen sowohl Schadenshöhe als auch Verdienst des Arbeitnehmers eine Rolle. Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die übliche Selbstbeteiligung (bis zu 500 Euro) – selbst dann, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich ein Arbeitgeber bei mittlerer Fahrlässigkeit so behandeln lassen, als habe er eine übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen.
Mitglieder des Verbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK haben bei Unfällen mit dem Dienstwagen – auch auf dem Weg von oder zur Arbeit – Anspruch auf kostenfreie Beratung und Vertretung durch die Verbandsanwälte. „Zum Glück werden wir in diesem Bereich viel seltener in Anspruch genommen als z.B. bei Arbeitsvertrags- und Zeugnisprüfungen sowie Kündigungen und Aufhebungsverträgen“, erläutert Kroll, „Augenscheinlich fahren unsere Mitglieder immer verantwortungsvoll und situationsangemessen oder es gibt glücklicherweise einfach keinen Streit über die Kosten.“
Über DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK
Der DFK ist die branchenübergreifende Stimme der Fach- und Führungskräfte in Deutschland. Er vertritt in seinem Netzwerk bundesweit rund 25.000 Führungskräfte des mittleren und höheren Managements auf politischer und wirtschaftlicher Ebene. Kernthemen sind dabei Arbeitsrecht und Arbeitsmarktpolitik, Sozialrecht und Sozialpolitik, Steuer- und Bildungspolitik. Die Mitglieder des Berufsverbandes erhalten eine umfassende Unterstützung auf ihrem Karriereweg z.B. in Form von juristischer Beratung und Vertretung, vielfältigen Weiterbildungsangeboten und aktuellen Informationen aus dem Berufsleben. Zudem bietet der DFK über seine Regional- und Fachgruppen ein gut gepflegtes und weit verzweigtes Kontaktnetzwerk. Dazu laden eigene Strukturen, wie beispielsweise für den Führungsnachwuchs (Young Leaders), für Geschäftsführer oder ein eigenes Frauennetzwerk, zum Networking ein. Der Berufsverband ist in 20 Regionalgruppen gegliedert und hat seine Hauptgeschäftsstelle in Essen. Weitere Geschäftsstellen sind in Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart. In Berlin ist der Berufsverband mit einer Hauptstadt-Repräsentanz vertreten.
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