(firmenpresse) - Unfälle mit Personenschaden auf Weihnachtsfeiern sind keine Seltenheit und passieren mit und ohne vorherigen Alkoholgenuss. Durch den betrieblichen Zusammenhang stellt sich unweigerlich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und der Arbeitnehmer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann und darf.
Bislang urteilten die Sozialgerichte: Wer auf einer Weihnachtsfeier stürzt und sich verletzt, steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Vorgesetzte zum Zeitpunkt des Schadensfalls noch anwesend ist. Als Begründung führte das Gericht an, dass die „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ in Folge der Anwesenheit des Vorgesetzten noch nicht beendet gewesen sei. Diese Rechtsprechung wurde auch vom Bundessozialgericht (BSG) bisher vertreten.
Das BSG hat jetzt seine bisherige Rechtsprechung und die Voraussetzungen für den Einbezug solcher Veranstaltungen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erleichtert. Damit Weihnachtsfeiern am Arbeitsplatz und deren Teilnehmer gesetzlich unfallversichert sind, bedarf es nun nicht mehr der persönlichen Anwesenheit und Teilnahme der Unternehmensleitung an der Feier. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit einem Urteil vom 05.07.2016 unter dem Aktenzeichen B 2 U 19/14 R entschieden. Auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs besteht danach Versicherungsschutz.
„Dies ist sicherlich kein Freibrief“, so Suzanne Toussaint, Rechtsanwältin beim Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK. „Auch ohne die Anwesenheit des Chefs sollten gerade Führungskräfte auf ihre Vorbildfunktion achten. Aber“, so Toussaint weiter, „die Rechtssicherheit für die Angestellten gerade bei solchen Feiern ist zu begrüßen.“
In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Sozialversicherungsfachangestellte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der Dienststelle Kassel mit ca. 230 Beschäftigten im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier verletzt. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Der Büroleitung waren die Termine sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10% der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Zu dem Programm gehörte nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken eine gemeinsame Wanderung für zehn Mitarbeiter, an der auch die Sachgebietsleiterin teilnahm. Auf dem Weg dorthin war die Mitarbeiterin ausgerutscht. Das BSG wertete dies als Arbeitsunfall, da auch dies eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei, die nach ständiger Rechtsprechung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII versichert gewesen sei. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck werde auch gefördert und erreicht, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Für das mit der Veranstaltung erforderliche Einvernehmen mit der Betriebsleitung reicht es somit nun aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.
Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hatte, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird hieran nicht länger festgehalten. „Was die Feiern selbst anbelangt, muss man aber genau hinschauen“, so der Experte für Sozialrecht beim DFK, Rechtsanwalt Jörg ten Eicken. „Notwendig für die Förderung von Geschäftsklima und Zusammenhalt der Beschäftigten ist nunmehr lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen steht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.“ Dies war in dem entschiedenen Verfahren der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es dann nicht mehr an.
Über DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK
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