(ots) - Unternehmen profitieren von mehr Klarheit -
Stärkung des vorbeugenden Brandschutzes in Arbeitsstätten
Die neue, am 03.12.2016 in Kraft getretene
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bringt mehr Klarheit für
Unternehmen. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales werden damit der Schutz und die Sicherheit von Beschäftigten
am Arbeitsplatz modernisiert. Die Vorgaben und Regelungen dienen
außerdem dazu, die Gesundheit der Mitarbeiter - auch auf Baustellen -
wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten.
Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
hin.
Neu aufgenommen in die ArbStättV wurden Regelungen zu
Telearbeitsplätzen. Dies war aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt
und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig
geworden. Die Grundlage für Telearbeit ist die Einrichtung eines
Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich des Beschäftigten. Mit der
Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte
"mobile" Arbeit wie das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der
Freizeit oder ortsungebundenes Arbeiten, beispielsweise unterwegs im
Zug, nicht vom Anwendungsbereich erfasst wird. Zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden empfiehlt der bvbf bei Heimarbeit grundsätzlich
Feuerlöscher für den Notfall bereit zu halten.
Eine Konkretisierung fand im Bereich der
Arbeitsschutz-Unterweisung statt. Dadurch werden die Beschäftigten in
die Lage versetzt und aktiv angehalten, sich bei der Arbeit und in
Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Genannt werden
hierbei in erster Linie Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege
und Notausgänge. Die Änderung ist also eine praxisgerechte Hilfe für
Arbeitgeber, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung besser
nachkommen können.
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind regelmäßig zu prüfen
Aus Sicht des bvbf wird der vorbeugende Brandschutz durch die in
der ArbStättV vorgeschriebenen betrieblichen Unterweisungen in den
Arbeitsstätten gestärkt. "Maßnahmen der Brandverhütung und
Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere die Nutzung der
Fluchtwege und Notausgänge", so Carsten Wege, bvbf-Geschäftsführer,
"sind Pflichtteil der betrieblichen Unterweisung. Beschäftigte, die
Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber ebenso
pflichtgemäß in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu
unterweisen. Arbeitgeber müssen über eine ausreichende Anzahl von
betrieblichen Brandschutzhelfern verfügen".
Zutreffend wird in der neuen Verordnung die Instandhaltung und
Prüfung auf Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen betont:
"Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere
Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische
Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre
Funktionsfähigkeit zu prüfen."
Mit der Neufassung wird verdeutlicht, dass bauliche oder
technische Anlagen nicht nur sachgerecht zu warten, sondern auch
instand zu halten sind. Das Instandhalten beinhaltet neben dem Warten
der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen auch ihre Inspektion und
Instandsetzung. Nur so ist die Funktionsfähigkeit der brandschutz-
und gebäudetechnischen Sicherheitseinrichtungen sichergestellt.
Kompetente Ansprechpartner für den betrieblichen Brandschutz sind
die qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe in Deutschland. Sie
rüsten Arbeitsstätten mit Brandschutzeinrichtungen und -anlagen aus
und halten diese durch regelmäßige Wartungen und Überprüfungen
zuverlässig instand. Ferner helfen diese auch bei der Erstellung von
Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzordnungen sowie Alarm-,
Flucht- und Rettungswegplänen und der Durchführung betrieblicher
Brandschutzhelfer-Schulungen und Löschübungen. Regionale Anbieter
sind zum Beispiel unter www.bvbf.de abrufbar.
Kontakt:
Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf)
Carsten Wege
- Geschäftsführer -
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