(firmenpresse) - Steigende Stahlpreise
Lieferverträge sind einzuhalten
Das Aufkündigen von vertraglichen Festpreisen ist rechtswidrig
Oerlinghausen -Verträge sind einzuhalten! (pacta sunt servanda). Dieser rechtsstaatliche Grundsatz darf nur in wenigen Ausnahmefällen gebrochen werden. Das meldet der Oerlinghauser Fachinformationsdienst www.einkaufsnews.de. Hat der Stahllieferant keine Preisgleitklauseln mit seinem Kunden vereinbart, muss er zum festgelegten Preis für die Dauer des Vertrages liefern. Feste Lieferverträge wurden wegen "Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gekündigt. Die Gerichte haben in der Vergangenheit überraschende Preissteigerungen auf der Einkaufsseite eines Lieferanten nicht als "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (so hiess das vor der Schuldrechtsreform und beruhte auf reinem Richterrecht) bewertet.
Richtungsweisende Urteile - auf die noch heute Bezug genommen wird - stammen aus den Tagen des Reichsgerichts zu Beginn des 20. Jahrhunderts. In einem Fall führte eine Preissteigerung von 60 % zur Vertragsaufhebung, in einem anderen Fall erst eine 15-fache Steigerung der Kosten. Eine einheitliche Linie oder sogar eine Richtschnur ist aus diesen und anderen Urteilen nicht erkennbar.
Bei Rahmenverträgen argumentieren die Lieferanten gerne mit dem § 314 BGB "Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund". Hier legen die Richter zwar nicht so strenge Massstäbe an wie beim § 313 BGB, aber auch hier gilt, dass Störungen im eigenen (Betriebs-) Risikobereich grundsätzlich keine Kündigung erlauben. Erhöht ein Vorlieferant Ihres Lieferanten die Preise, dann ist das immer eine Störung im Risikobereich Ihres Lieferanten, mit dem Sie nichts zu tun haben.
EINKAUFS|NEWS
20.12.04