(ots) - In einem Beschluss des Hamburger Landgerichts
vom 18. November 2016 wurde erstmals durch ein deutsches Gericht
entschieden, dass der Betreiber einer Webseite, eines Blogs oder
eines Social Media Kanals mit "Gewinnerzielungsabsicht" bei
Einbindung von Verlinkungen auf andere Onlinepräsenzen für dessen
Urheberrechtsverstöße haftet - das Urteil betrifft somit alle
Webseiten, die nicht zu 100% privat betrieben werden.
In dem zugrundeliegenden Fall verlinkte der Begklagte auf ein
lizenzrechtlich geschütztes Foto, das für den Beklagten nicht
erkennbar und ohne Lizenzhinweis bearbeitet worden war. Das
Landgericht Hamburg sah in der Verlinkung eine "öffentliche
Wiedergabe" an ein neues Publikum und warf dem Begklagten vor, dass
dieser die Rechtmäßigkeit im Vorfeld hätte prüfen müssen. Der Kläger
hatte die Entfernung des Links im Rechtsstreit gefordert, weil das
Bild - für den Beklagten nicht erkennbar - verändert worden sei.
Der Deutsche Dialogmarketing Verband sieht dieses Urteil als eine
völlig unsachgemäße Entscheidung, deren Auswirkungen für die gesamte
Kommunikationsbranche unzumutbar sind. "Das Urteil zeigt erneut den
fehlenden Realitätsbezug der deutschen Justiz. Betreiber von
Webseiten können die Einhaltung des Urheberrechts auf anderen
Onlinepräsenzen nicht akribisch und dauerhaft kontrollieren. Außerdem
ist für den Content einer Webseite jeder Betreiber selbst
verantwortlich", so DDV-Präsident Patrick Tapp.
Das Urteil stellt damit das gesamte Konstrukt kommerzieller
Kommunikation wie beispielsweise auch den Betrieb von Suchmaschinen
in Frage.
Tapp weiter: "Das Urteil ebnet den Weg dafür, dass kommerzielle
Anbieter das Haftungsrisiko bei nutzergenerierten Inhalten auf den
Nutzer übertragen. So etwas ist völlig inakzeptabel und absolut
weltfremd. Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Instanz diese
Entscheidung wieder kassiert."
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