Betriebliche Überwachung durch Detektive, was ist zulässig: Die Überwachung von Angestellten durch den Arbeitgeber, ist bei deutschen Unternehmen und Arbeitsgerichten ein häufiger Streitpunkt. Doch was darf ein Unternehmer und damit Arbeitgeber eigentlich überwachen und was nicht?
(firmenpresse) - Der Gesetzgeber setzt der Überwachung von Angestellten in den Betrieben klare Grenzen – besonders wenn es sich um eine heimliche Überwachungstätigkeit am Arbeitsplatz handelt. Nicht jedes Unternehmen ist sich der gesetzlichen Vorgaben oder einer notwendigen rechtskonformen Überwachung bewusst. Aufklärung bei Angestellten und Klarheit beim Arbeitgeber über gesetzliche Vorschriften, sollte für jedes Unternehmen ganz oben auf der Liste stehen, wenn es um eine betriebliche Überwachung geht.
"Etwa ein Drittel der neu von uns betreuten Unternehmen, ist nur wenig bis unzureichend über den Bereich der Angestelltenüberwachung, der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes informiert." - schildert Helga von der Stein-Erkelenz, Dienstleiterin der Detektei AC aus Aachen. Ein Mitarbeiter darf grundsätzlich nur nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben überwacht werden. Weiterführend ist für eine zulässige Mitarbeiterüberwachung häufig die Zustimmung der betroffenen Angestellten erforderlich. Halten sich die Arbeitgeber nicht an diese Bestimmungen des Arbeitsrechts, so können in extremen Fällen Freiheitsstrafen verhängt werden. Abgesehen davon, kann das auf diese Weise durch Detektive beschaffte Beweismaterial, nicht gerichtlich verwendet werden. Für den Unternehmer bedeutet das unter Umständen den Verlust eines Gerichtsprozesses. Eine Kostenfalle, die sich mit einer kompetenten Beratung vermeiden lässt. Ein Freifahrtschein ist das für unseriöse Mitarbeiter jedoch nicht, denn es gibt Ausnahmen.
Die Ausnahmefälle bestehen in der Regel nur, wenn sich die Angestelltenüberwachung im Rahmen eines berechtigten Interesses bewegt. Das berechtigte Interesse regelt Ausnahmesituationen, in denen das Interesse Dritter stärker ist, als das Persönlichkeitsrecht der Zielpersonen. Stiehlt ein Mitarbeiter zum Beispiel, veruntreut er heimlich Geld oder gibt er geschützte Informationen an Wettbewerber weiter, kann der Arbeitgeber von gesetzlichen Ausnahmeregelungen profitieren. Eine Mitarbeiterüberwachung durch Detektive, ist in diesem Fall zulässig und die beschafften Beweise sind arbeitsrechtlich verwertbar. Mit der Hilfe eines Rechtsbeistands, können Unternehmen zudem die Kosten für den Detektiveinsatz erstattet bekommen.
Die Detektei AC ist ein Spezialist auf dem Gebiet der Mitarbeiterüberwachung und klärt im Rahmen der Einsätze alle Fragen rund um die Angestelltenüberwachung auf. Services für Arbeitgeber werden durch die Detektei AC bundesweit angeboten und neue Kunden können sich von den Aachener Detektiven kostenlos beraten lassen. Neben der Hauptniederlassung in Aachen, gibt es 5 weitere deutsche Niederlassungen der Detektei, zum Beispiel in Berlin und in Magdeburg.
Detektei AC
Helga von der Stein-Erkelenz
Lousbergstr. 2
52072 Aachen
Tel.: (0241) 95 78 70 22
E-Mail: detekteiservice(at)gmail.com