(firmenpresse) - Bürokratieabbau bleibt ein frommer Wunsch. Ab 1.1.2005 sind die Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass alle Kinder Ihrer Mitarbeiter bei der Berechnung der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Kinder-Berücksichtungsgesetz heisst das neue Bürokratiemonster. Danach wird für Kinderlose ein Beitragszuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung Höhe von 0,25% fällig. Ausgenommen sind Mitarbeiter ohne Kinder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind und Mitarbeiter, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Einfach ist es nur, wenn die Kinder aus der Lohnsteuerkarte hervorgehen. Aber auch bei Stief-, Pflege- und Adoptiveltern kann der Zuschlag entfallen, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen wird. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses aufzubewahren und darüber hin-aus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.
Natürlich ist der Arbeitgeber voll in der Haftung, wenn er hier Fehler macht, die zu einer falschen Beitragsberechnung führen.
Deshalb unser Rat: Übertragen Sie die Lohn- und Gehaltsab-rechnung schnellstmöglich einem Experten, der alle gesetzlichen Anforderungen für Sie erfüllt und bei entsprechender Vertragsgestaltung für Schäden haftet.
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