• Viele private Krankenkassen wehren sich dagegen, die Kosten einer Augenoperation, mit
der Fehlsichtigkeit behoben wird, zu übernehmen. Doch immer mehr Gerichte urteilen
mittlerweile zugunsten der Privatversicherten.
• Die Rechtsanwaltskanzlei CLLB bietet Maklern und Versicherungsvermittlern juristische
Hilfe und Musterbriefe für deren Kunden, um sich die Kosten einer Augenoperation von
den privaten Krankenkassen zurückzuholen.
Berlin, 14. Dezember 2016 -laut einer repräsentativen Umfrage der "Apotheken Umschau" finden es 86 Prozent der Deutschen als "absolut nicht fair", dass die Krankenkassen die Zuzahlungen zu Brillen und Gläsern gestrichen haben. Viele Menschen ärgern sich zwar darüber, doch wenn die Sehkraft nachlässt, führt kein Weg an einer Brille oder an Kontaktlinsen vorbei - auch, wenn es den eigenen Geldbeutel betrifft. Insofern machen sich auch die wenigsten Menschen Gedanken darüber, ob die Krankenkasse - auch die privaten - vielleicht die Kosten einer Augenlaser-Operation übernehmen.
(firmenpresse) - Wer dennoch versucht, die Kosten einer Augenoperation bei seiner privaten Krankenkasse geltend zu machen, bekommt meist eine negative Antwort nach dem Motto: Der Versicherungsnehmer hätte ja bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags eine Brille tragen müssen. Somit sei die Krankheit vorvertraglich.
"Was auf den ersten Blick nachvollziehbar scheint, ist schlicht falsch", sagt Rechtsanwalt István Cocron, Gründungspartner bei der auf Kapitalanlage- und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB. Die Juristen haben schon zahlreiche Privatversicherte, die die Kosten für eine Augenlaser-Operation von ihren Kassen erstattet haben wollten, vor Gericht vertreten.
"Einig ist sich die Rechtsprechung", so Cocron, "dass ein entsprechender Versicherungsfall erst mit der Heilbehandlung beginnt - und dann auch die Versicherung die Kosten erstatten muss. In etlichen Gerichtsurteilen wurde mittlerweile festgestellt, dass es sich bei Augenoperationen genau um diese Heilbehandlung handelt, mit denen die Sehtüchtigkeit wiederhergestellt werden kann, und somit die Kosten von den privaten Krankenkassen übernommen werden müssen", betont Rechtsanwalt Cocron.
Doch welcher Privatpatient klagt schon gegen seine Krankenkasse? Clevere Makler und Vermittler können in dieser Hinsicht bei Ihren betroffenen Kunden punkten. Zwar darf ein Vermittler keine Rechtsberatung geben, doch er kann auf juristische Experten verweisen. Daher bietet die Rechtsanwaltskanzlei CLLB mit Sitz in München und Berlin ihre Erfahrung und juristische Hilfestellung in Sachen Kostenerstattung bei Augenoperationen jetzt Maklern und Vermittlern an.
So können sich Vermittler über die Kanzlei ein Musterschreiben für Ihre Kunden herunterladen, mit dem die Kunden gegenüber ihrer Kasse die Kostenübernahme einer Augenoperation einfordern können. Sollte die private Krankenversicherung dieser Forderung einwilligen, können sich die Kunden an CLLB oder einen anderen Anwalt wenden. "Die Versicherungsunternehmen versuchen, sich mit immer neuen Argumenten ihrer Leistungspflicht bei Augenoperationen zu entziehen", bemängelt Rechtsanwalt Cocron. "Grundsätzlich lässt sich aber feststellen, dass die überwiegende Rechtsprechung von einer Kostenübernahmepflicht der Privaten Kassen bei Augenoperationen zur Behebung der Fehlsichtigkeit ausgeht", so Cocron weiter und beurteilt daher die Erfolgsaussichten für ein juristisches Vorgehen bei Ablehnung der Kostenerstattung seitens der Krankenkassen als vielversprechend.
ÃœberCLLB
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 gegründet und ist damit nunmehr seit
über zehn Jahren erfolgreich im Kapitalanlagerecht tätig. Mittlerweile ist sie eine der
führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Kapitalanlegerschutzes und arbeitet mit
einem Team von über 16 hochqualifizierten Anwälten in München und Berlin zusammen.
Neben dem Kapitalanlagerecht hat sich CLLB auch auf dem Gebiet des Versicherungsrechts
etabliert und vertritt Privatpersonen unter anderem bei Erstattungsansprüchen bei
Augenoperationen.
Pressekontakt:
Istvan Cocron
Tel.: +49 (0)30/288 7896-0
Fax: +49 (0)30 / 288789-620
Mail: cocron(at)cllb.de