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(firmenpresse) - Was ändert sich durch die neue Flexi-Rente ab 2017? Durch das Flexi-Rentengesetz (verabschiedet im Bundestag am 21.10.2016) wird das Weiterarbeiten neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente flexibler gestaltbar. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten sind hierfür grundlegend verändert worden. Maßgebend ist nun eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 . Wer diese überschreitet, erhält eine stufenlose Teilrente. Die Regelungen wirken sich auch auf den Bezug von Renten wegen Erwerbsminderung aus. Darüber hinaus bleiben Rentner bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Selbst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich eine Beschäftigung künftig weiter rentensteigernd auswirken, wenn der Rentner neben dem Beitragsanteildes Arbeitgebers selbst anteilige Renten-Versicherungsbeiträge zahlt.
Bisherige Regelungen beim Zusammentreffen von Rente und Arbeitsverdienst
Ziel der Neuregelung: Flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus ermöglichen
Neue Begriffe: Hinzuverdienstdeckel, untere Hinzuverdienstgrenze, höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn
Hinzuverdienst = anrechenbare Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen / bei Renten wegen Erwerbsminderung auch kurzfristige Entgeltersatzleistungen
Ermittlung des zu 40 v. H. anrechenbaren Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet
Prognose mit Schätzung des zukünftigen Hinzuverdienstes
Ermittlung der Teilrente
Spitzabrechnung über den im letzten Kalenderjahr tatsächlich erzielten Hinzuverdienst und erneute Prognose des zukünftigen Hinzuverdienstes jeweils am 01. Juli eines Jahres
Änderung auf Antrag des Versicherten bei mindestens 10 v. H.Über-oder Unterschreiten des prognostizierten jährlichen Hinzuverdienstes
Verwaltungsverfahren bei Änderung des Rentenanspruchs
Vergleichsberechnung Altes — Neues Hinzuverdienstrecht
Bessere Information in der Rentenauskunft über die Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand
Frühere und flexiblere Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Versicherungspflicht auch bei Bezug einer vorgezogenen Vollrente wegen Alters
Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Voraussetzung: Verzicht auf die bestehende Versicherungsfreiheit
Neue Regelungen im Bereich der Prävention und Rehabilitation
Hinweise
Die bestehenden Regelungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen (künftig möglich ab 50. Lebensjahr) sind jetzt flexibler gestaltet worden. Über die neuen Regelungen wird im Zusammenhang mit den Möglichkeiten zum Vorziehen und Hinausschieben des Rentenbeginns bereits in der neuen Rentenauskunft der Rentenversicherungsträger informiert werden.
In bestimmten Fällen werden die Erwerbsminderungsrenten wieder mitten im Monat beginnen.
Zielgruppe
Mitarbeiter der betrieblichen Personal- und Sozialabteilungen mit Vorkenntnissen, deren Tätigkeit eine Kenntnis des aktuellen Sozialversicherungsrechts erfordert
Referenten
- Wolfgang Wehowsky
- Harald Rihm
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