• BGH kippt Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Privat- und Geschäftskonten.
• Nach Klage der Rechtsanwaltskanzlei CLLB erstattet Münchner Großbank Gebühren in voller Höhe zurück.
• In einem der vom BGH entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 Euro, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.
(firmenpresse) - Berlin, 15. Dezember 2016 – Seit Jahren leiden Sparer und Anleger unter Minizinsen. Und auch den Banken sind die Zinseinnahmen weggebrochen, weshalb sie seit geraumer Zeit kräftig an der Gebührenschraube drehen – zum Leidwesen ihrer Kunden. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) – zumindest teilweise – einen Riegel vorgeschoben, indem er die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt hat, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie so zu verstehen sei, dass auch bei fehlerhaften Buchungen beziehungsweise deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig würde. Derartige Korrekturbuchungen aber müssten Banken von Gesetzes wegen unentgeltlich erledigen. Da nach den Formulierungen der Klausel zu Unrecht Gebühren verlangt werden könnten, sei die Klausel insgesamt unwirksam.
Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH hat die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei CLLB mit Sitz in München und Berlin nunmehr für einen von ihr vertretenen Mandanten beim Amtsgericht München Zahlungsklage zur Rückerstattung der Buchungskosten erhoben. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die verklagte Münchner Großbank die zu Unrecht erhobenen Gebühren in voller Höhe zurückerstattet. Neben der Rückzahlung der Gebühren hat sich die Bank zudem dazu verpflichtet, dem Kläger auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.
„Eine unwirksame Klausel kann nicht Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden Buchungsposten bilden“, betont Rechtsanwalt Alexander Kainz von CLLB. „Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden“, so Kainz weiter.
Die Kanzlei CLLB weist darauf hin, dass dabei erhebliche Summen zusammenkommen können: In einem der vom BGH entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 Euro, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.
Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können“, rät die Kanzlei CLLB und hat dafür ein Musterschreiben entworfen, dass sich Bankkunden aus dem Internet unter www.cllb.de/musterschreiben-machen-sie-ihr-geschaeftskonto-gebuehrenfrei/ herunterladen und ihrer Bank vorlegen können. Nach erfolgter Rückantwort der Bank empfiehlt CLLB, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der die Ansprüche juristisch prüft.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 gegründet und ist damit nunmehr seit über zehn Jahren erfolgreich im Kapitalanlagerecht tätig. Mittlerweile ist sie eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Kapitalanlegerschutzes und arbeitet mit einem Team von über 16 hochqualifizierten Anwälten in München und Berlin zusammen. Neben dem Kapitalanlagerecht hat sich CLLB auch auf dem Gebiet des Versicherungsrechts etabliert und vertritt Privatpersonen unter anderem bei Erstattungsansprüchen bei Augenoperationen.
István Cocron
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