(ots) - Grundgesetzlich verankerte Ausweitung der
Mitfinanzierungskompetenz ist nicht zielführend
Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch das Gesetzespaket zur
Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Darin
enthalten ist auch ein neuer Grundgesetzartikel zur Ausweitung der
Mitfinanzierungskompetenz des Bundes bei der kommunalen
Bildungsinfrastruktur. Dazu erklärt der Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Ingbert Liebing:
"Auf der einen Seite ist das finanzielle Engagement des Bundes für
viele Kommunen eine große Hilfe. Aber solch eine Ausweitung der
Mitfinanzierungskompetenz des Bundes ist nicht unkritisch:
Mischzuständigkeiten und Mischfinanzierungen führen zu keiner Klärung
von Verantwortung, wirken oft als 'goldener Zügel' und schränken die
grundgesetzlich garantierte Kommunale Selbstverwaltung eher ein. Wenn
der Bund die Investitionsmöglichkeiten der Kommunen verbessern will,
kann er dies auch ohne Grundgesetzänderung über einen höheren
Umsatzsteueranteil der Kommunen machen.
Bundeshilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur sind
der falsche Weg, weil sich die Länder auf diese Weise ein Stück weit
ihrer Verpflichtung gegenüber den Kommunen entziehen. Es ist am
Grundsatz festzuhalten, dass für eine aufgabenangemessene
auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen die jeweiligen
Bundesländer verantwortlich und zuständig sind - auch im Bereich der
Bildungsinfrastruktur. Es darf nicht der dauerhafte Fehlanreiz
gesetzt werden, dass Länder künftig Kommunen bei Investitionsbedarf
an den Bund verweisen.
Zudem besteht die Gefahr, dass bei der Definition
'finanzschwacher' Kommunen falsche Anreize gesetzt werden. Die
Einbeziehung von Kassenkrediten wäre dabei nicht zielführend. Für
eine strukturelle Finanzschwäche müssen die kommunalen Einnahmen,
insbesondere das Einkommensteuer- und das Umsatzsteueraufkommen sowie
die Ausgaben betrachtet werden. Dabei sind die Sozialaufwendungen
einer Kommune in ihrer Struktur von besonderer Bedeutung."
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