(firmenpresse) - Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14
Beinahe alltäglich erscheint die Situation, die der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zugrunde lag: Die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest. Die Klägerin war eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft. Diese hatte regelmäßig Gartenpartys abgehalten, bei denen sie Geschäftspartner und -freunde geladen hatte. Nachdem die das Finanzamt einen Steuerabzug der Aufwendungen zunächst unter Vorbehalt gebilligt hatte, sah es nach einer Betriebsprüfung von einem vollständigen Abzug ab. Die Klägerin legte dagegen erfolglos Widerspruch und Klage ein. Zuletzt hatte das Finanzgericht Düsseldorf dem Finanzamt Recht gegeben. Die Parteien waren uneins darüber, ob die Aufwendungen für die Gartenfeste als Betriebsausgaben für die steuerliche Beurteilung der Einkünfte der Klägerin zu qualifizieren seien.
Der Bundesfinanzhof befasste sich nun konkret mit der Frage, ob eine solche Veranstaltung per se in den Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. EStG fällt und damit einem Abzugsverbot unterliegt. Die Revision war erfolgreich und es wurde zurück an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Betriebsausgaben für Gartenfeste für Geschäftsfreunde sind danach grundsätzlich keine Aufwendungen für ähnliche Zwecke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Ein Abzugsverbot greife daher nur, wenn sich aus Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lasse, dass es sich um Aufwendungen handele, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werde, so der Bundesfinanzhof.
Das Finanzgericht war zuvor davon ausgegangen, dass es sich bei den Gartenfesten um Events handelte, die in erster Linie der Bestätigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Teilnehmer dienten und damit nicht abzugsfähig waren. Rechtlich fehlerhaft war bei dieser Ansicht aber, dass nicht in Betracht gezogen wurde, ob eine Vergleichbarkeit mit einem Ausnahmetatbestand gegeben war. Denn wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs ergibt, kann nicht automatisch auf einen ähnlichen Zweck für ein Abzugsverbot im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 EStG geschlossen werden.
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