(ots) - Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat heute
eine Stellungnahme zur Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär
schutzberechtigte Flüchtlinge veröffentlicht und empfiehlt
Korrekturen in Verwaltungspraxis und Gesetzgebung. Dazu erklärt das
Institut:
"Beratungsstellen berichten zunehmend über verzweifelte Väter,
Mütter und Kinder aus Syrien, die ihre Familienangehörigen im
Kriegsgebiet oder in Flüchtlingslagern außerhalb Deutschlands
zurücklassen mussten, weil die Flucht für alle zu gefährlich oder zu
teuer war. War es bis März 2016 noch möglich, die engen
Familienangehörigen sicher und legal nach Deutschland nachzuholen, so
ist dies nun wegen der pauschalen Aussetzung des Familiennachzugs für
subsidiär Schutzberechtigte im Asylpaket II in vielen Fällen nicht
mehr möglich. Praktisch führt die Anwendung dieser Regelung dazu,
dass Kinder regelmäßig über drei Jahre oder länger von ihren Eltern
getrennt leben müssen.
Dies läuft der UN-Kinderrechtskonvention zuwider, nach der Anträge
auf Familiennachzug, die Kinder betreffen, jederzeit zu ermöglichen,
beschleunigt zu bearbeiten (Art. 10 Kinderrechtskonvention) und am
Maßstab des Kindeswohls zu entscheiden sind (Art. 3
Kinderrechtskonvention). Das Recht, als Familie zusammenleben zu
können, ist grund- und menschenrechtlich verbrieft. Die deutschen
Auslandsvertretungen können auch nach der derzeitigen Gesetzeslage
Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 'aus
völkerrechtlichen Gründen' bearbeiten und positiv entscheiden. Um
Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention zu vermeiden, müssen die
Behörden von dieser Regelung in jedem Fall Gebrauch machen, wenn
Kinder betroffen sind. Zudem empfiehlt das Institut dem Gesetzgeber,
die gesetzlichen Regelungen zur Aussetzung des Familiennachzugs zu
überdenken."
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des so genannten Asylpakets II im
Februar dieses Jahres beschlossen, dass der Familiennachzug für
Menschen, die etwa aus Syrien nach Deutschland geflohen sind und nach
Abschluss des Asylverfahrens einen sogenannten subsidiären
Schutzstatus erhalten, für zwei Jahre pauschal ausgesetzt werden soll
(§ 104 Absatz 13 Aufenthaltsgesetz). Betroffen sind davon Menschen,
denen im Herkunftsstaat Folter, die Todesstrafe oder ernste Gefahr
für Leib oder Leben infolge eines bewaffneten Konflikts drohen kann,
weshalb sie auch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings
ermöglicht der bislang in der Praxis nicht angewandte Paragraph 22
Satz 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufnahme aus völkerrechtlichen, sprich
menschenrechtlichen Gründen.
WEITERE INFORMATIONEN
Stellungnahme (16.12.2016): Das Recht auf Familie -
Familieneinheit von Kindern und Eltern ermöglichen - auch für
subsidiär Geschützte http://ots.de/MuGTq
Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
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