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HAHN Rechtsanwälte: Rückforderung einer gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch die Bank noch heute möglich

ID: 1440193

(ots) - Wie aktuelle Erfahrungen von HAHN Rechtsanwälte
zeigen, verweigern Banken die Rückzahlung rechtsgrundlos erlangter
Vorfälligkeitsentschädigung immer noch mit zweifelhaften
Begründungen. Es entsprach bei vielen Banken jahrelanger Praxis, vom
Kreditnehmer auch bei bankenseitiger Kündigung eines
Verbraucherdarlehens (z.B. wegen Zahlungsverzugs) eine
Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Diese wurde dann unter dem
Druck der Bank auch häufig gezahlt. Zu Unrecht - wie der Fachanwalt
Lars Murken-Flato von HAHN Rechtsanwälte unter Verweis auf ein Urteil
des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 ausdrücklich feststellt.
Dem betroffenen Kreditnehmer stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen die
Bank zu. Der Verweis der Banken auf eine angeblich bereits
eingetretene Verjährung der Ansprüche geht dabei nach Murken-Flatow
fehl.

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15 -
entschieden, dass es eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt,
wenn eine Bank nach der von ihr erklärten Kündigung eines
Verbraucherdarlehens vom Kreditnehmer eine
Vorfälligkeitsentschädigung fordert und vereinnahmt. Dem
vorausgegangen war eine jahrelange juristische Auseinandersetzung um
die Frage, ob Paragraph 497 Absatz 1 BGB die Geltendmachung einer
Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank ausschließe. Noch im Jahr
2013 hatte eine Bank eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage
vereitelt, indem sie nach mündlicher Verhandlung vor dem BGH die
Rückzahlungsansprüche des Kreditnehmers anerkannt und so ein Urteil
zu Gunsten des Kreditnehmers verhindert hatte. Bis ins Jahr 2015
urteilten deshalb noch einige Oberlandesgerichte (so OLG Stuttgart
und OLG Schleswig), dass das Verlangen der Banken nach Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig sei. Erst das Urteil vom 19.
Januar diesen Jahres hat der BGH klargestellt, dass eine solche




Handhabung unzulässig sei. Damit stand fest, dass Tausende von
Bankkunden ihre zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen
noch heute zurückverlangen können.

"Gerade bei Zahlungen, die viele Jahre zurückliegen, berufen sich
Banken aber nunmehr darauf", so Murken-Flatow, "dass die bestehenden
Ansprüche wegen angeblichen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr
geltend gemacht werden könnten. Begründet wird dies damit, dass der
Kunde schon seit Jahren die anspruchsbegründenden Umstände kenne und
deshalb spätestens nach drei Jahren zum entsprechenden Jahresende die
Ansprüche verjährt seien. Dieser Hinweis ist aber unrichtig", sagt
Murken-Flatow abschließend.

Darlehensnehmer, die wegen einer Kreditkündigung der eine
Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten sich deshalb
hinsichtlich ihrer Rückzahlungsansprüche fachanwaltlich bearten
lassen. Zu beachten ist lediglich die kenntnisunabhängige absolute
Verjährungsfrist, die taggenau zehn Jahre nach der zu Unrecht
erfolgten Zahlung abläuft.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und
Stuttgart.



Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail:
lars.murken(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 29.12.2016 - 12:28 Uhr
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