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Wer wäre nicht schon einmal in seinem Leben gegen eine Glastüre
oder gegen eine Glaswand gelaufen? Das ist bei diesem Material fast
unvermeidlich. Aber die Teilnehmerin an einer Veranstaltung in einem
modernen Gebäude wollte ihre unsanfte Begegnung mit einer gläsernen
Trennwand zwischen Raumteilen nicht so einfach hinnehmen. Sie hatte
sich dabei eine Platzwunde an der Lippe und eine Zahnverletzung
zugezogen und forderte nun Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kam sie damit
nicht durch. Das gesamte Gebäude bestehe hauptsächlich aus Glas,
beschieden die Richter in ihrem Urteil, und deswegen habe die
Klägerin besonders aufmerksam sein müssen. Außerdem sei der
Raumteiler farblich abgesetzt gewesen und habe ein beleuchtetes
Notausgangsschild aufgewiesen. Das reiche, um der
Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
(Landgericht Essen, Aktenzeichen 18 O 270/14)
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