(ots) -
Nicht jeder Erbfall lässt sich friedlich regeln. Manchmal kommt es
unter den Erben zu Auseinandersetzungen bis vor die Schranken des
Gerichts. Die Kosten dafür sind nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuer der LBS zum Leidwesen der Betroffenen nicht als
außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen VI R 70/14)
Der Fall: Zwei Erbinnen stritten in einem komplizierten
Zivilverfahren um die Eigentumsanteile an einem Zweifamilienhaus. Der
Bundesfinanzhof musste im Anschluss daran entscheiden, ob solche
Prozesskosten, wenn sie denn die entsprechende Höhe erreicht haben,
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Davon spricht man
im Steuerrecht, wenn es sich um zwangsläufig entstehende Aufwendungen
handelt, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, sittlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Das Urteil: Der BFH wies genau diese erforderliche
Zwangsläufigkeit zurück. Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung
hatte er Zivilprozesskosten nur dann anerkannt, wenn das Verfahren
existenziell wichtige Bereiche bzw. den Kernbereich menschlichen
Lebens berührte. Die Richter sahen das im Zusammenhang mit einer
erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht als gegeben an. Der
Steuerpflichtige sei nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage
zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr
befriedigen zu können. Die Möglichkeit einer Schmälerung der
Vermögensposition zu erleiden, wie hier im Erbprozess, reiche dazu
nicht aus.
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