(ots) -
Für die Telefonverbindung bzw. den Internetanschluss ist der
Mieter einer Wohnung ab der Steckdose selbst zuständig. Das heißt, er
kann und muss sich in der Regel einen Anbieter aussuchen. Doch das
Kabel bis zu dieser Buchse fällt nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Ist
dieser Anschluss defekt, droht Mietminderung. (Landgericht Essen,
Aktenzeichen 10 S 43/16)
Der Fall:
Der Mieter einer Wohnung wollte es sich nicht länger gefallen
lassen, dass er wegen eines offensichtlich funktionsuntüchtigen
Kabels von der Außenwelt abgeschlossen war - zumindest im Hinblick
auf das Telefonieren via Festnetz und den Netzanschluss. Er
betrachtete das mehr als 14-monatige Fehlen dieser
Kommunikationsmöglichkeit als einen Mangel der Mietsache und minderte
deswegen seine monatlichen Zahlungen.
Das Urteil:
Wohnen umfasst alles, was zur zeitgemäßen Benutzung der gemieteten
Räume als Lebensmittelpunkt gehört. Längst zählt dazu auch eine
Festnetzleitung. Deswegen könne man bei deren Fehlen nicht von einer
lediglich unerheblichen Tauglichkeitsbeeinträchtigung sprechen,
entschied das Landgericht Essen. Wenn es erforderlich sei, müsse der
Eigentümer dem Anbieter zum Reparieren der Leitung Zugang zu seinem
Objekt gewähren. Andernfalls sei eine Minderung der Miete um zehn
Prozent möglich. Der Hinweis auf eine Nutzung des mobilen
Telefonierens zähle angesichts einer so lang anhaltenden Störung
nicht.
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