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Vom Grundsatz her sind Gesetzgeber und Rechtsprechung
unerbittlich: Wer ein Grundstück besitzt, der muss auch dafür sorgen,
dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Das bedeutet
zum Beispiel, Stolperfallen zu verhindern und für den Winterdienst zu
sorgen. Doch die Gerichte haben nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS Verständnis dafür, dass nicht jede einzelne
entstandene Glätteinsel auf einem Fußweg geortet und beseitigt werden
kann. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 2 U 8/07)
Der Fall: Eine Zeitungszustellerin war am frühen Morgen auf einer
Glatteisstelle ausgerutscht und hatte sich schwere Verletzungen
zugezogen. Im Nachgang sollte der Verkehrssicherungspflichtige
(konkret: eine Gemeinde) wegen einer Vernachlässigung seiner
Pflichten haften. Er hätte nach Meinung der Geschädigten dafür sorgen
müssen, dass auf der betroffenen Anliegerstraße keine solchen
Gefahrenstellen vorhanden sind.
Das Urteil: Das OLG Brandenburg verneinte einen Anspruch auf
Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Winterdienst, so die Richter,
sei zwar zu erfüllen, stehe aber unter dem Vorbehalt dessen, was man
einem Grundbesitzer zumuten und was dieser tatsächlich leisten könne.
In diesem Fall habe die Verkehrssicherungspflicht gegolten, aber die
betroffene Stelle sei nur gut einen Meter breit gewesen, von einer
allgemeinen Glättebildung habe man zu dem Zeitpunkt nicht sprechen
können.
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Dr. Ivonn Kappel
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