(PresseBox) - Zum 01.01.2017 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro je Zeitstunde angestiegen. Damit verringert sich bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. 450-Euro-
Jobs) die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers. Soll deren Status erhalten bleiben, müssen unter Umständen zeitnah Korrekturen am Arbeitsvertrag vorgenommen werden.
Außerdem trat bereits zum 01.10.2016 eine Änderung von § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft. Danach sind Schriftformklauseln in seit diesem Zeitpunkt geschlossenen Arbeitsverträgen unwirksam, die die Geltendmachung von Ansprüchen betreffen (Ausschlussfristen). Die Verträge bedürfen einer Anpassung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist seit diesem Zeitpunkt die Textform (z.B. Fax, E-Mail) ausreichend.ÂÂÂÂÂ
Alle Themen der Ausgabe:
Jahreswechsel - Alle Jahre wieder Zeit zur Überprüfung von Arbeitsverträgen
Änderungen für Minijobber durch das Flexirentengesetz
Das ändert sich im neuen Jahr
LAG Berlin - Brandenburg: Praktikum als Arbeitsverhältnis
Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis
Kumulierte Treueboni mit Stichtagsregelung
Abmahnung verfällt nicht
Versuchter Diebstahl: Außerordentliche Kündigung eines Lehrlings
Außerordentliche Verdachtskündigung bei Pflichtverletzung
Außerordentliche Kündigung nach betrügerischer Lohnauszahlung
Arbeitszeugnis: Wahrheit geht vor Wohlwollen
Vergleichstitel über gute Zeugnisbewertung nicht vollstreckbar
VERANSTALTUNGEN
Saarbrücker Rechtsforum ?Justizirrtümer im Strafprozess?
3. Tag der IT-Sicherheit
EU-Datenschutz-Grundverordnung