PresseKat - Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017

Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017

ID: 1445095

(ots) - 2017 müssen die Unternehmen ihren Lohnnachweis zur
gesetzlichen Unfallversicherung erstmals auch elektronisch an
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Sie müssen diese
Meldung bis spätestens zum 16. Februar 2017 abgeben.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben den Unternehmen dazu
im vierten Quartal 2016 die entsprechenden Zugangsdaten schriftlich
mitgeteilt. Diese umfassen neben der Betriebsnummer des
Unfallversicherungsträgers auch die Mitgliedsnummer des versicherten
Unternehmens oder der Einrichtung sowie eine PIN.

Alle Beschäftigten sind über ihren Arbeitgeber gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Lohnnachweis ist
eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den die
Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten
jährlich zahlen. Bisher wurden die Lohnnachweise entweder mit Hilfe
eines Formulars auf Papier oder online über das Extranet des
zuständigen Unfallversicherungsträgers übermittelt. Das neue digitale
Verfahren hat Vorteile: Der Arbeitgeber kann den Lohnnachweis nun
direkt mit Hilfe seiner Software zur Entgeltabrechnung erstellen und
versenden. Das verringert den Aufwand und das Risiko, Fehler bei der
Datenübertragung zu machen. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes
Entgeltabrechnungsprogramm benutzen, können sich für die Meldung
einer Ausfüllhilfe (beispielsweise sv.net) bedienen.

In einer zweijährigen Übergangsphase ist der Lohnnachweis für die
Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in
den bisher bekannten Verfahren - online über das Extranet, als
Papierausdruck oder per Fax - abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018,
das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich
mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die
Ãœbergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der




Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.

Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer
oder die von ihnen beauftragten Dritten (zum Beispiel Steuerberater)
auf der Homepage der DGUV oder direkt bei den für sie zuständigen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen:
http://www.dguv.de/de/versicherung/uv-meldeverfahren/index.jsp



Pressekontakt:
Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
030-288763768
presse(at)dguv.de

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Datum: 17.01.2017 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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